General terms and conditions (GTC)
 

General Terms and Conditions

I. Applicability, Form

  1. The contract language is German. The translation into English is provide for information purposesonly. The contractual relationship between LSW Lech-Stahlwerke GmbH (hereinafter referred to as"LSW") and its contractual partners (hereinafter referred to as "Customer(s)"), including but notlimited to all offers and contracts for goods and services of LSW, shall be governed exclusively bythe following General Terms and Conditions (GTC).
  2. Deviating, conflicting or supplementary general terms and conditions of the Customer shall onlybecome part of the contract if and to the extent that LSW has expressly approved the applicabilityof such in writing. The requirement for approval shall apply in any case, also e.g. if the performanceof the contract begins even though LSW is aware of the Customer's general terms and conditions.
  3. Individual agreements with the Customer that are made in individual cases (including sideagreements, supplements and amendments) shall have priority over these GTC. Provided that nocounter-evidence is furnished, a written contract or the written confirmation of LSW shall beauthoritative as far as the content of such agreements is concerned.
  4. Legally relevant declarations and notices of the Parties with regard to the contract (e.g. setting ofdeadlines, reminders, rescission) shall be made in writing, i.e. in written or text form (e.g. letter, e-mail, fax).
  5. References to the applicability of statutory regulations only have clarifying significance. Thus,statutory regulations shall apply even without such clarification, provided they are not directlymodified or expressly excluded in these GTC.
  6. These GTC do not apply to consumers.

II. Offers and Contract Conclusion

  1. The offers of LSW are for information only and subject to confirmation. This applies especially toprices quoted and delivery times.
  2. The Customer's order constitutes a binding contract offer. The Customer shall be bound to his offerfor a period of two weeks.
  3. A contractual relationship will come into existence only if LSW expressly declares the acceptance ofthe offer to the Customer within the two-week period. Silence of LSW with regard to an offer doesnot constitute an acceptance. The same shall also apply to a commercial confirmation lettertransmitted electronically, unless electronic transmission between both Parties has been agreed forthe business relationship and the transmission takes place to the address expressly determined forthe receipt of such declarations.
  4. The declaration of acceptance must be made in writing.

III. Performance Data (Dimensions, Weight, Grade, Drawings, Depictions)

Deviations from the dimensions, weight and grade shall be permissible pursuant to DIN or market practice. The weights will be determined on calibrated weighing scales of LSW and shall be relevant for the invoicing. Proof of the weight shall be furnished by submitting the weighing slip. Unless individual weighing customarily takes place, the total weight of the shipment shall apply.
Differences from the mathematical individual weights shall be distributed to these proportionally.

IV. Copyright

LSW reserves the copyright to its depictions and drawings and other documents.

V. Delivery Quantity in the Case of Continuing Obligations

  1. If, in the case of continuing obligations with a fixed contract term, only a total purchase quantity has been agreed, but no monthly purchase quantity has been determined, the Customer undertakes to purchase at least 2/3 of the quantity that would be allocated to a month if the total purchase quantity were to be apportioned evenly over the total contract term (minimum purchase quantity) every month. However, the Customer is not permitted to request more than 4/3 of the quantity allocated to a month (maximum purchase quantity).
  2. In the event of an overrun of the maximum purchase quantity permitted in a month, LSW shall be entitled but under no obligation to perform. For the excess quantity, the daily price applicable at the time of delivery will be applied and charged. The same shall apply if a monthly purchase quantity has been agreed and is exceeded.
  3. In the event of full or partial non-purchase of the agreed monthly minimum purchase quantities by the Customer, LSW may store and keep the contractual goods at the expense of the Customer and take suitable preservation measures at its own equitable discretion. The same shall apply if only a total purchase quantity has been agreed with the Customer and the Customer fails to purchase the monthly minimum purchase quantity or the total purchase quantity agreed as of the end of contract term.
  4. Apart from this, the right to rescission or damages shall be governed by the statutory provisions.

VI. Delivery Time, Delivery Date and Late Delivery

  1. The delivery period shall be agreed individually or will be specified by LSW upon acceptance of the order. If no individual agreement has been made or if the contract entitles the Customer to call of or arrange for partial shipments or to the specify the goods to be delivered, the delivery by LSW will take place after the passing of a reasonable period required for the manufacturing. The period shall begin upon LSW's receipt of the performance request.
  2. The delivery period shall not begin if, on the date of conclusion of the contract, not all technical details concerning the delivery procedure have been clarified between LSW and the Customer.
  3. Delivery periods and delivery dates are subject to LSW's ability to deliver. Should LSW be unable to meet binding delivery periods or delivery dates for reasons for which it is not responsible, LSW will without delay inform its Customer of this and at the same time communicate a prospective new delivery date.
  4. If the performance does not become available even within the new delivery period, LSW may rescind the contract in full or in part. In this case, LSW will without delay refund any consideration already received from its Customer. Apart from unforeseen production problems, especially default of delivery by our upstream supplier, in case LSW has concluded a congruent cover transaction and this is neither LSW's nor its supplier's fault or LSW is under no procurement obligation in the respective case, shall be construed as a case of non-availability of the performance.
  5. The onset of the default of delivery of LSW shall be governed by the statutory regulations. In any case, however, a reminder by the Customer shall be necessary. LSW will only grant specific damages against evidence.
  6. Apart from this, the rights of the Customer pursuant to section XI of

VII. Force Majeure

  1. In cases of force majeure, the affected Party shall be exempted from its delivery or purchase obligation for the duration and to the extent of the effect. Force majeure is every event outside the sphere of influence of the respective Party that fully or partially hinders it from fulfilling its obligations, including fire damage, flooding, strike and lawful lockout as well as operational disruptions for which the respective Party is not responsible and official orders. Supply difficulties and other impairments on the side of the upstream supplier of LSW shall be deemed to be force majeure if an event pursuant to sentence 1 hinders the upstream supplier from performing his obligation.
  2. The affected Party shall without delay notify the other Party of the occurrence and end of the force majeure and do its best to eliminate the force majeure and contain its effects as far as possible.
  3. In the event of occurrence of force majeure, the Parties shall coordinate the further procedure and determine whether after the end of such, any products not delivered during this period shall be delivered. Notwithstanding the aforesaid, each Party may rescind the affected orders if the force majeure takes more than six weeks from the notification pursuant to subsection 2. The right of each Party to termination for good cause remains unaffected.

VIII. Delivery, Risk Transfer and Default of Acceptance

  1. The delivery will take place ex warehouse, which is also the place of performance. At the request of the Customer, the goods will be sent to another destination (sale by despatch). Unless agreed otherwise, LSW may determine the mode of despatch (especially the transport company, shipping method and packaging) at its own discretion.
  2. The cost of shipment, packaging and return of the packaging shall be borne by the Customer.
  3. Any packaging that goes beyond the purpose of the transport or any other special protection (e.g. for prolonged retention or storage) is subject to express agreement between LSW and the Customer.
  4. At the express request of the Customer, LSW will take out transport insurance at the expense of the Customer. In return, the Customer shall without delay report any transport damage to LSW.
  5. The risk of accidental loss and of accidental deterioration of the goods will pass to the Customer at the latest upon handover. However, in the case of a despatch sale, the risk of accidental loss and of accidental deterioration of the goods as well as the risk of delay will pass upon surrender of the goods the forwarder, carrier or other person or institution responsible for the execution of the despatch.
  6. If the Customer comes into default of acceptance, if the Customer fails to perform a collaboration act or if the delivery is delayed for other reasons for which the Customer is responsible, LSW may demand compensation for the loss incurred, including any extra expenses (e.g. storage costs).
  7. The right to furnish evidence of higher damage and further statutory claims of LSW remain unaffected. However, the lump sum shall be offset against any additional monetary claims. The Customer may furnish evidence that LSW has not incurred any damage or that the damage incurred by LSW is lower than the aforesaid lump sum.
  8. In the event of default of acceptance on the part of the Customer, the risk transfer shall be governed by the statutory regulations.

IX. Prices and Payment Terms

  1. Unless otherwise agreed in the respective case, the current prices of LSW as of the date of conclusion of the contract shall apply ex warehouse, plus statutory value-added tax, packaging costs and any individually agreed price components applicable on the date of delivery.
  2. In the case of a sale by despatch, the Customer shall bear the transport costs ex warehouse plus the cost of any transport insurance taken out at the request of the Customer.
  3. Any customs duties, charges, taxes and other public dues shall be borne by the Customer.
  4. LSW will deliver the goods in customary packaging. The cost of return of the transport packaging and of all other packaging shall be borne by the Customer. Any packaging that goes beyond the purpose of the transport or any other special protection, e.g. for prolonged retention or storage, require express agreement.
  5. Unless agreed otherwise in the individual case, the invoices of LSW shall be due for payment within 30 days of the invoice date. An adequate trade insurance limit shall serve as the basis for the payment term; otherwise, the payment shall be made prior to the delivery.
  6. Bills of exchange and cheques are only accepted in lieu of performance and are subject to express agreement. Bills of exchange must be discountable. LSW's claim will expire only when the amount owed is obtained from the bill of exchange or cheque. Any expenses incurred in connection with the collection shall be borne by the Customer.
  7. Upon expiry of the aforementioned payment period, the Customer shall automatically fall into arrears even without a reminder. During the arrears, the purchase price shall bear interest at the applicable default interest rate. LSW reserves the right to assert further losses due to the default. The claim to commercial maturity interest (Section 353 of the German Commercial Code (HGB)) towards merchants remains unaffected.
  8. If the Customer is in arrears with payments, LSW may demand advance payments or collateral for further deliveries.
  9. If it becomes evident after the conclusion of a contract that LSW's claim to the purchase price is endangered by an impairment of the Customer's ability to perform (e.g. due to request for institution of insolvency proceedings), LSW may, pursuant to the statutory regulations, refuse to perform and, after having granted a grace period without success, to rescind the contract (Section 321 of the German Civil Code (BGB)). The statutory rules concerning the dispensability of granting a grace period remain unaffected.
  10. The Customer shall only have rights of offsetting or retention insofar as his claim has been legally established and is undisputed. This does not affect any counterclaims of the Customer due to defects of the delivery (see Section XI of these GTC).

X. Reservation of Title/Current Account Reservation

  1. LSW reserves the ownership of the delivered goods until all current and future claims from the contractual relationship and a current business relationship are fully paid (settlement of balance).
  2. Until the collateralised claims are fully settled, the goods subject to retention of title shall not be pledged or assigned as collateral to any third parties.
  3. The Customer shall without delay notify LSW of any third-party claims (seizures and other encumbrances) to goods that belong to LSW.
  4. For the duration of the retention of title, the Customer shall make the needed arrangements for the protection and preservation of the delivered goods. In particular, the Customer shall duly protect the goods from fire, water and theft.
  5. In the event of behaviour of the Customer in breach of the contract, especially in the event of non-payment of the purchase price due (default of payment), LSW may, in accordance with statutory provisions, rescind the contract and request the surrender of the goods on the basis of the retention of title.
  6. The request for surrender does not necessarily also constitute a declaration of rescission. Rather, LSW may merely request the surrender of the goods and reserve the right to rescind the contract. If the Customer does not pay the purchase price due, LSW may only assert these rights after having granted the Customer a reasonable grace period for the payment without success or such a grace period is not required pursuant to the statutory regulations.
  7. The Customer may continue to sell or process the goods subject to retention of title in the course of his normal business (extended retention of title). In this case, the following provisions shall apply additionally.
    (a) The retention of title covers any products resulting from the processing, blending or connection of the goods at the full value of these products, whose manufacturer LSW shall be deemed to be. Should third-party ownership rights be retained in the event of processing, blending or connection with third-party goods, LSW shall have co-ownership rights to the new goods in the ratio of the invoice value of the processed, blended or connected goods.
    Apart from this, the new product shall be subject to the same regulations as the goods delivered subject to retention of title.
    (b) the Customer hereby proactively assigns the claims against third parties that arise from the resale of the goods or of the products to LSW in their entirety or in the amount of any co-ownership share of LSW in the new goods to LSW as collateral (assignment as collateral). Moreover, the Customer hereby proactively assigns any compensation claims that he has against insurances or third parties due to damage to the goods subject to retention of title to LSW. LSW hereby accepts this assignment. The obligations of the Customer as specified in section X subsection 2 shall apply despite the assigned claims.
    (c) Besides LSW, the Customer also remains authorised to collect the claims that arise from the resale of the goods subject to title or of the product. LSW undertakes not to collect the claims as long as the Customer complies with his payment obligations towards LSW, does not fall into arrears, no request for institution of insolvency proceedings is made and the Customer's ability to perform is not impaired in any other way. Otherwise, however, LSW may revoke the collection authorisation granted. In this case, LSW may request the Customer to disclose the
    assigned claims and their debtors, provide all information needed for the collection, surrender the associated documents and inform the debtors (third parties) of the assignment.
    (d) If the recoverable value of the collateral exceeds the claims of LSW by more than 10 percent, LSW will release collateral of its choice at the request of the Customer.
  8. If an assignment prohibition has been effectively agreed between the Customer and the third party whom the goods subject to retention of title or the product is resold to, the resale authorisation pursuant to section X subsection 5 and the collection authorisation pursuant to section X subsection 5 (c) will be deemed not granted. The statutory regulation of Section 354 a of the German Commercial Code (HGB) remains unaffected.

XI. Claims for Defects

  1. Unless otherwise specified below, the Customer's rights in the case of defects in quality and title (including wrong and deficient delivery, improper installation or deficient installation instructions) shall be governed by the statutory regulations. In all cases, the special statutory regulations in the event of final delivery of the goods to a consumer remain unaffected (supplier recourse pursuant to Sections 478, 479 of the German Civil Code (BGB)). For quality deviations, a tolerance of +/- 15 percent is accepted.
  2. The liability for defects shall be based especially on the agreement made concerning the properties of the goods (specification, quality, quantity). All product descriptions that constitute the subject matter of the individual contract shall be deemed to be an agreement concerning the properties of the goods; in this context, it does not matter whether the product description originates from the Customer, from the manufacturer of from LSW.
  3. If the properties have not been agreed, it shall be determined on the basis of the statutory regulation whether or not a defect is on hand (Section 434 (1) sentences 2 and 3 of the German Civil Code (BGB)). However, LSW does not accept any liability for public statements of the manufacturer or of other third parties (e.g. advertising statements) that the Customer did not refer to as being relevant to his purchase decision.
  4. In the case of goods sold as downgraded material (e.g. II a material), the Customer shall not have any claims for defects with regard to the specified faults and other faults he must typically expect.
  5. Any guarantee or assurance of certain properties of the goods by LSW is subject to an express agreement between the Customer and LSW.
  6. For the Customer to be able to assert claims for defects, he must have complied with his statutory inspection and reporting obligations (Sections 377, 381 of the German Commercial Code (HGB)). If a defect is discovered in the course of the inspection or later on, the Customer shall without delay report such to LSW in writing. Irrespective of this inspection and reporting obligation, the Customer shall report any obvious defects (including wrong or deficient delivery) in writing within one week of the delivery. To comply with this period, it is sufficient to despatch the report in due time. If the Customer fails to duly inspect the goods and/or report defects, LSW shall not be liable for the defect that has not been reported.
  7. If the delivered goods are defective, LSW may decide to render the supplementary performance either by eliminating the defect (rectification) or by supplying goods that are free of defects (replacement). LSW's right to refuse supplementary performance under the statutory conditions remains unaffected.
  8. LSW may make the supplementary performance conditional upon the payment of the purchase price due by the Customer. However, the Customer may withhold a portion of the purchase price that is reasonable in proportion to the defect.
  9. The Customer shall give LSW the time and opportunity required for the supplementary performance owed. In particular, the Customer shall make the goods concerning which the complaint was made available to LSW.
  10. In the event of replacement, the Customer shall return the defective goods according to the statutory regulations. Unless LSW was originally under the obligation to perform the installation, the supplementary performance shall not comprise the removal of the defective goods or the re-installation.
  11. As a matter of principle, the expenses required for the inspection and supplementary performance, including but not limited to transport, road, work and material costs (not: disassembly and installation costs) will be borne by LSW if a defect is actually on hand. Should, however, the Customer's request for elimination of defects turn out to be unjustified, LSW may demand that the Customer refund the costs incurred for this. The regulation of Section 478 (2) of the German Civil Code (BGB) remains unaffected with regard to removal and installation costs.
  12. In urgent cases (e.g. if the operational safety is endangered or to ward off major damage), the Customer may eliminate the defect directly and request LSW to refund the expenses objectively required for this. LSW shall be notified of such self-remedy measures without delay, if possible in advance. The right to self-remedy shall not apply if LSW, pursuant to the statutory regulations, would have been entitled to refuse supplementary performance.
  13. If the supplementary performance has failed or if a reasonable grace period to be determined for the Customer's supplementary performance ends without success or if such a period is not necessary pursuant to the statutory regulations, the Customer may rescind the contract or reduce the purchase price. However, no right of rescission shall apply in the case of a minor defect.
  14. Apart from this, the Customer's claims for damages or reimbursement of expenses made in vain shall exist only to the extent specified in section XII of these GTC. Any further claims are excluded.

XII. Damages and Other Liability

  1. Unless otherwise provided in these GTC including the following provisions, the liability of LSW in the event of a breach of contractual and non-contractual obligations shall be governed by the relevant statutory regulations.
  2. LSW shall be liable for damages in the event of intent and gross negligence, no matter what the legal basis may be. In the event of slight negligence, LSW shall only be liable a) for damage from injury to life, body or health, b) for damage from the breach of a material contractual obligation (i.e. an obligation whose fulfilment is essential to the due performance of the contract and on whose fulfilment the other party can and does always rely); in this case, however, the liability of LSW shall be limited to the compensation of the foreseeable typical damage.
  3. The limitations of liability pursuant to subsection 2 shall not apply if LSW maliciously concealed a defect or guaranteed the properties of the goods. The same shall apply to claims of the Customer under the German Product Liability Act (ProdHaftG).
  4. In the case of a breach of an obligation that does not consist of a defect, the Customer can only rescind or terminate the contract if LSW is responsible for the breach of the obligation. An unlimited right of termination of the Customer (especially pursuant to Sections 648 and 650 of the
    German Civil Code (BGB)) is excluded. Apart from this, the statutory conditions and legal consequences shall apply.

XIII. Assignment

The assignment of claims of the Customer against LSW is subject to the approval of LSW.

XIV. Statute of limitations

  1. In deviation from Section 438 (1) no. 3 of the German Civil Code (BGB), the general limitation period for claims for defects in quality or title is one year from the delivery. If acceptance has been agreed, the period shall commence upon acceptance.
  2. If, however, the goods represent a building or an item that, in line with its normal use, has been used for a building and rendered it defective (building material), the limitation period pursuant to the statutory regulation is five years from the delivery (Section 438 (1) no. 2 of the German Civil Code (BGB)). Moreover, special statutory regulations concerning third-party in-rem claims to surrender (Section 438 (1) no. 1 of the German Civil Code (BGB)), deceit of the seller (Section 438 (3) of the German Civil Code (BGB) and supplier recourse claims in the event of final delivery to a consumer (Section 478 of the German Civil Code (BGB)) remain unaffected.
  3. The aforementioned limitation periods of purchasing law shall also apply to contractual and non-contractual claims of the Customer for damages that are based on a defect of the goods (consequential damage), unless the application of the normal statute of limitations (Sections 195, 199 of the German Civil Code (BGB)) would result in a short limitation period in the respective case. In any case, the limitation periods of the German Product Liability Act (ProdHaftG) will remain unaffected. Apart from this, the statutory limitation periods shall apply exclusively to claims of the Customer for damages pursuant to section XII of these GTC.

XV. Proof of Export

If a Customer who is domiciled outside the Federal Republic of Germany or his agent collects goods and transports or sends them abroad, the Customer shall submit the proof of export, which is required under tax law, to LSW. If this proof is not furnished, the Customer shall pay the value-added tax rate applicable in the Federal Republic of Germany on the invoice amount.

XVI. Choice of Law, Jurisdiction and Final Provisions

  1. The contract language is German. The translation into English is provided for information purposes only. These GTC and all legal relationships between LSW and the Customer shall be governed by the laws of the Federal Republic of Germany, under exclusion of all international uniform law, including but not limited to the UN Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG). If the choice of German law is not permissible or invalid, the conditions and effects of the retention of title pursuant to section X of these GTC shall be governed by the laws at the respective location of the goods.
  2. If the Customer is a merchant as defined in the German Commercial Code (HGB), a legal person under public law or a fund under public law, the exclusive domestic and international place of
    jurisdiction for all disputes arising directly or indirectly from the contractual relationship shall be Augsburg, Germany. However, LSW may also file lawsuits at the Customer's general place of jurisdiction.
  3. Should a provision of these GTC be or become invalid, this shall not affect the validity of the other provisions of these GTC. Instead of the invalid provision, the statutory regulation shall apply.


Revision: March 2021
Lech-Stahlwerke GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich, Form

  1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen der LSW Lech-Stahlwerke GmbH (nachfolgend LSW genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend: „Kunden“), insbesondere alle Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der LSW, finden ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Anwendung.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn in Kenntnis der Allgemeinen
    Geschäftsbedingungen des Kunden mit der Vertragsdurchführung begonnen wird.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung der LSW maßgebend.
  4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben.
  5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
  6. Diese AGB gelten nicht für Verbraucher.

II. Angebote und Vertragsschluss

  1. Die Angebote der LSW sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt insbesondere für Preisangaben und Lieferzeiten.
  2. Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Antragende ist für die Dauer von zwei Wochen an sein Angebot gebunden.
  3. Ein Vertragsverhältnis kommt nur zustande, sofern die LSW innerhalb der Zweiwochenfrist gegenüber dem Antragenden ausdrücklich die Annahme des Angebots erklärt. Das Schweigen der LSW auf ein Angebot stellt keine Annahme dar. Gleiches gilt auch für in elektronischer Form übermittelte kaufmännische Bestätigungsschreiben, es sei denn, dass für die Geschäftsverbindung die beiderseitige elektronische
    Übermittlungsform vereinbart ist und die Übermittlung an die zur Entgegennahme derartiger Erklärungen ausdrücklich bestimmte Anschrift erfolgt.
  4. Die Annahmeerklärung bedarf der Schriftform.

III. Leistungsdaten (Maße, Gewicht, Güte, Zeichnungen, Abbildungen)

Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN oder der geltenden Übung zulässig. Die Gewichte werden auf geeichten Waagen der LSW festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch die Vorlage des Wiegeprotokolls. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

IV. Urheberrecht

Die LSW behält sich an ihren Abbildungen und Zeichnungen und sonstigen Unterlagen das Urheberrecht vor.

V. Liefermenge bei Dauerschuldverhältnissen

  1. Ist bei Dauerschuldverhältnissen mit feststehender Vertragslaufzeit nur eine Gesamtabnahmemenge vereinbart, jedoch keine monatliche Abnahmemenge festgelegt, so verpflichtet sich der Kunde jeden Monat mindestens 2/3 derjenigen Menge abzunehmen, welche bei einer gleichmäßigen Verteilung der Gesamtabnahmemenge auf die vertragliche Gesamtlaufzeit auf einen Monat entfallen würde (Mindestabnahmemenge). Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, mehr als 4/3 dieser auf einen Monat entfallenden Menge zu fordern (Maximalabnahmemenge).
  2. Bei Überschreitung der monatlich zulässigen Maximalabnahmemenge ist die LSW zur Leistung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Für die Überschussmenge wird der im Zeitpunkt der Lieferung aktuelle Tagespreis angesetzt und berechnet. Dasselbe gilt, wenn eine monatliche Abnahmemenge vereinbart ist für den Fall, dass diese überschritten wird.
  3. Für den Fall der vollständigen oder teilweisen Nichtabnahme der vereinbarten monatlichen Mindestabnahmemengen durch den Kunden ist die LSW berechtigt, die Vertragsgegenstände auf Kosten des Kunden einzulagern und zu verwahren und hinsichtlich der geeigneten Erhaltungsmaßnahmen nach billigem Ermessen zu verfahren. Dasselbe gilt, wenn mit dem Kunden nur eine Gesamtabnahmemenge vereinbart ist, für den Fall, dass der Kunde die monatliche Mindestabnahmemenge oder die zum Ende der Vertragslaufzeit vereinbarte Gesamtabnahmemenge nicht abgenommen hat.
  4. Das Recht zum Rücktritt bzw. Schadensersatz bestimmt sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

VI. Leistungszeit, Liefertermin und Lieferverzug

  1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von LSW bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern eine Individualvereinbarung fehlt oder sofern der Käufer nach dem Vertrag zum Abruf oder zur Einteilung von Teillieferungen oder zur Spezifikation der zu liefernden Ware berechtigt ist, erfolgt die Lieferung durch die LSW nach Ablauf der für die Herstellung angemessenen Frist. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Leistungsbestimmung bei LSW.
  2. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, sofern zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht alle technischen Details zum Ablauf der Lieferung zwischen der LSW und dem Kunden geklärt sind.
  3. Lieferfristen und Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der Lieferfähigkeit der LSW. Sofern die LSW verbindliche Lieferfristen oder Liefertermine aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, wird die LSW ihren Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig einen voraussichtlichen neuen Liefertermin mitteilen.
  4. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die LSW berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die LSW wird eine etwaige von ihrem Kunden bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt neben unvorhergesehenen Produktionsstörungen insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
  5. Der Eintritt des Lieferverzuges der LSW bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. LSW gewährt nur konkreten Schadenersatz auf Nachweis.
  6. Im Übrigen bleiben die Rechte des Kunden gemäß Ziffer XI dieser AGB (Mängelrechte) sowie die gesetzlichen Rechte der LSW hiervon unberührt.

VII. Höhere Gewalt

  1. In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen sowie nicht von ihr verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten der Vorlieferanten der LSW gelten als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis gem. Satz 1 an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.
  2. Die betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.
  3. Die Vertragsparteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit nicht gelieferten Produkte nachgeliefert werden sollen. Ungeachtet dessen ist jede Vertragspartei berechtigt, von den hiervon betroffenen Bestellungen zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als sechs Wochen seit der Anzeige nach Abs. 2 andauert. Das Recht jeder Partei auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

VIII. Lieferung, Gefahrübergang und Annahmeverzug

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die LSW berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung) selbst zu bestimmen.
  2. Die Kosten für den Versand, Verpackung sowie für die Rücknahme der Verpackung trägt der Kunde.
  3. Eine über den Transportzweck hinausgehende Verpackung oder ein sonstiger besonderer Schutz (z.B. für eine längerfristige Aufbewahrung oder Lagerung) bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen der LSW und dem Kunden.
  4. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden wird die LSW auf Kosten des Kunden eine Transportversicherung abschließen. Im Gegenzug ist der Kunde verpflichtet Transportschäden unverzüglich der LSW zu melden.
  5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
  6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist die LSW berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
  7. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie weitergehende gesetzliche Ansprüche der LSW bleiben unberührt. Es findet jedoch eine Anrechnung der Pauschale auf weitergehende Geldansprüche statt. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass der LSW überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  8. Der Gefahrübergang für den Fall des Annahmeverzugs des Kunden bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

IX. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise der LSW ab Lager, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackungskosten sowie zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen individuell vereinbarten Preiskomponenten.
  2. Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager sowie gegebenenfalls die Kosten einer vom Kunden gewünschten Transportversicherung.
  3. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
  4. Die LSW liefert die Ware handelsüblich verpackt. Kosten für die Rücknahme der Transport- und allen sonstigen Verpackungen trägt der Kunde. Eine über den Transportzweck hinausgehende Verpackung oder ein sonstiger besonderer Schutz, z. B. für eine längerfristige Aufbewahrung oder Lagerung, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
  5. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen der LSW innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Als Grundlage dient ein ausreichendes Warenkreditversicherungslimit, ansonsten ist die Zahlung vor Lieferung zu leisten.
  6. Die Annahme von Wechsel und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber und bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Wechsel müssen diskontfähig sein. Die Forderung von LSW erlischt erst, wenn der geschuldete Betrag aus dem Wechsel oder dem Scheck erlangt worden ist. Etwaige Auslagen für die Einziehung gehen zu Lasten des Käufers.
  7. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist gerät der Kunde automatisch auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die LSW behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) gegenüber Kaufleuten bleibt unberührt.
  8. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, so ist die LSW berechtigt, für weitere Lieferungen Vorkasse oder Sicherheiten zu verlangen.
  9. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Anspruch der LSW auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist die LSW nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach erfolgloser Fristsetzung, zum Rücktritt berechtigt (§ 321 BGB). Die gesetzlichen Regeln zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  10. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt und unbestritten ist. Die Gegenrechte des Kunden wegen Mängeln der Lieferung (siehe Ziffer XI dieser AGB) bleiben hiervon unberührt.

X. Eigentumsvorbehalt/Kontokorrentvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis und einer laufenden Geschäftsbeziehung (Saldoausgleich) behält sich die LSW das Eigentum an den gelieferten Waren vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat die LSW unverzüglich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe (Pfändungen oder sonstige Beeinträchtigungen) Dritter auf die der LSW gehörenden Waren erfolgen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die notwendigen Vorkehrungen für den Erhalt und Bestand der gelieferten Ware zu treffen. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, die Ware ausreichend vor Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden abzusichern.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises (Zahlungsverzug), ist die LSW berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zwingend zugleich die Erklärung des Rücktritts. Die LSW ist vielmehr ebenso berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, kann die LSW diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  5. Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern bzw. zu verarbeiten (verlängerter Eigentumsvorbehalt). In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
    (a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die LSW als Herstellerin gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die LSW Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

    (b)
    Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils der LSW an der neuen Sache zur Sicherheit an die LSW ab (Sicherungsabtretung). Ebenso tritt der Kunde bereits jetzt etwaige Ersatzansprüche, die er selbst gegenüber Versicherungen bzw. Dritten wegen Beschädigung der Vorbehaltsware hat, an die LSW ab. Die LSW nimmt die Abtretungen an. Die unter Ziffer X. Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
    (c) Der Kunde bleibt zur Einziehung der aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen neben der LSW ermächtigt. Die LSW verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der LSW nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Andernfalls ist die LSW jedoch berechtigt, die erteilte Einzugsermächtigung zu widerrufen. In diesem Fall kann die LSW verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    (d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der LSW um mehr als 10 %, wird die LSW auf Verlangen des Kunden nach ihrer Wahl Sicherheiten freigeben.

XI. Mängelansprüche

  1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB). Für die Abweichung der Menge ist eine Toleranz von +/-15% zugrunde gelegt.
  2. Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware (Spezifikation, Qualität, Menge) getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Kunden, vom Hersteller oder von der LSW stammt.
  3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt die LSW jedoch keine Haftung.
  4. Bei Waren, die als deklassiertes Material (z.B. II-a-Material) verkauft worden sind, stehen dem Kunden bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Mängelansprüche zu.
  5. Die Übernahme einer Garantie durch die LSW bzw. die Zusicherung bestimmter Eigenschaften der Ware bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen dem Kunden und der LSW.
  6. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungsund Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung ein Mangel oder wird ein solcher später entdeckt, so hat der Kunde der LSW hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von einer Woche ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der LSW für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
  7. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann die LSW wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht der LSW, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  8. Die LSW ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  9. Der Kunde hat der LSW die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn die LSW ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
  10. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt die LSW, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann die LSW die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen. Die Vorschrift des § 478 Abs. 2 BGB bleibt hinsichtlich Ausbau- und Einbaukosten hiervon unberührt.
  11. In dringenden Fällen (z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden) hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von der LSW Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist die LSW unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn die LSW berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
  12. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  13. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen im Übrigen nur nach Maßgabe von Ziffer XII. dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

XII. Schadensersatz und sonstige Haftung

  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die LSW bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haften die LSW – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die LSW nur
    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der LSW jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die LSW einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn die LSW die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. § § 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

XIII. Abtretung

Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen die LSW bedarf der Zustimmung der LSW.

XIV. Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist mit der Abnahme.
  2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 478 BGB).
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden), es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer XII. dieser AGB ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

XV. Ausfuhrnachweis

Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Käufer LSW den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.

XVI. Rechtswahl, Gerichtsstand und Schlussbestimmung

  1. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen der LSW und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Ziffer X. dieser AGB unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
  2. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Augsburg. Die LSW ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit dieser AGB im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.


Stand Januar 2021

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lech-Stahl Vertrieb GmbH
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 1. April 2004 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lech-Stahl Vertrieb GmbH

I. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) für alle Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der Lech-Stahl Vertrieb GmbH (kurz LSB). Der Käufer hat von diesen AGB Kenntnis erhalten und erkennt diese Bedingungen an. Der Geltung von AGB des Käufers wird ausdrücklich widersprochen.

II. Angebote und Vertragsschluss

  1. Angebote von LSB sind stets freibleibend und unverbindlich.
  2. Angebote des Käufers gelten nur bei ausdrücklicher Erklärung durch LSB als angenommen. Das Schweigen auf ein solches Angebot stellt keine Annahme dar. Entsprechendes gilt auch für in elektronischer Form übermittelte kaufmännische Bestätigungsschreiben, es sei denn, dass für die Geschäftsverbindung die beiderseitige elektronische Übermittlungsform vereinbart ist und die Übermittlung an die zur Entgegennahme derartiger Erklärungen ausdrücklich bestimmte Anschrift erfolgt.
  3. Auf Abschluss, Änderung oder Beendigung von Verträgen gerichtete Erklärungen der LSB bedürfen der Schriftform; es bedarf jedoch keiner qualifizierten elektronischen Signatur, soweit mit dem Käufer nichts anderes vereinbart ist.

III. Maß, Gewicht, Güte

Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN oder der geltenden Übung zulässig. Die Gewichte werden auf geeichten Waagen der LSB festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegeprotokolls. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

IV. Lieferfristen

  1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages; entsprechendes gilt für Liefertermine.
  2. Alle Lieferfristen und – termine stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit erforderlichen Vormaterialien und, soweit geringe Komplettierungsmengen aus Zukäufen vereinbart oder branchenüblich sind, unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  3. Ist der Käufer nach dem Vertrag zum Abruf oder zur Einteilung von Teillieferungen oder zur Spezifikation der zu liefernden Ware berechtigt, erfolgt die Lieferung durch LSB nach Ablauf der für die Herstellung angemessenen Frist. Die Frist beginnt mit Zugang der Leistungsbestimmung bei LSB.
  4. Für die Einhaltung der Lieferfristen und – termine ist der Zeitpunkt der Bereitstellung der Ware ab Werk maßgebend.

V. Selbstbelieferungsvorbehalt

  1. LSB wird von seiner Verpflichtung zur Lieferung frei, wenn der Vorlieferant aus Gründen, die von LSB nicht zu vertreten sind, nicht rechtzeitig an LSB liefert.
  2. Der Selbstbelieferungsvorbehalt gilt nur, wenn LSB unverzüglich nach Vertragsschluss für das zur Vertragserfüllung benötigte Material ein Deckungsgeschäft mit dem Vorlieferanten abgeschlossen hat, dieses Material nicht rechtzeitig oder nur zu unzumutbaren Konditionen anderweitig beschafft und der Vertrag ohne dieses Material nicht erfüllt werden kann.
  3. Auf Verlangen des Käufers ist LSB im Falle einer Nichtbelieferung verpflichtet, Schadensersatzansprüche gegen seinen Vorlieferanten dem Käufer im Umfang des diesem entstandenen Schadens abzutreten.

VI. Höhere Gewalt

In Fällen höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien und verschieben sich die Termine und Fristen für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entsprechend; als Fälle höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben, Transportverzögerungen, Maschinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von keiner der Parteien zu vertretende Umstände. Das Ereignis höherer Gewalt ist der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen. Frühestens sechs Wochen nach Erhalt dieser Anzeige sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

VII. Zahlungsbedingungen

  1. Abzüge vom Rechnungsbetrag (Rabatte, Skonti o. ä.) durch den Käufer sind nur zulässig, wenn dies vereinbart ist.
  2. Zahlungen sind ohne Verzögerung bei Fälligkeit zu leisten. Die Einräumung eines Zahlungsziels bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung
  3. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber und bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Wechsel müssen diskontfähig sein. Die Forderung von LSB erlischt erst, wenn der geschuldete Betrag aus dem Wechsel oder dem Scheck erlangt worden ist. Etwaige Auslagen für die Einziehung gehen zu Lasten des Käufers. 4. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

VIII. Zahlungsverzug des Käufers

  1. Der Käufer kommt durch Mahnung der LSB bei schuldhafter Nichtzahlung einer fälligen Rechnung in Verzug. Als Nichtleistung gilt auch eine nicht berechtigt anerkannte Stornierung des Kaufpreises oder eine entsprechende Rückbelastung des Käufers. Der Käufer kommt ferner durch Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist auch ohne Mahnung in Verzug. Spätestens – gleichfalls ohne Mahnung – kommt der Käufer nach Ablauf von dreißig Tagen ab Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Käufer automatisch in Verzug.
  2. Im Falle des Verzuges schuldet der Käufer als Unternehmer Verzugszinsen in Höhe von 11 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB). Gegen Nachweis behält sich die LSB vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
  3. Soweit Skonti oder Abzüge vereinbart sind, hat die nicht fristgerechte Zahlung des Käufers den Verlust des Anspruchs auf Kürzung des Kaufpreises zur Folge. Maßgeblich ist der Eingang des Kaufpreises auf dem Konto der LSB.
  4. Zahlungsverzug oder sonstige Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen, berechtigen die LSB, durch Erklärung gegenüber dem Käufer die gesamte Restschuld unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel zur Zahlung fällig zu stellen. Darüber hinaus hat sie das Recht, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware vom Käufer herauszuverlangen. Die LSB ist weiter berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware frei für sich zu verwerten. Zudem ist die LSB berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Die LSB kann außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen und eine Einziehungsermächtigung widerrufen. Der Käufer ermächtigt die LSB schon jetzt, in den genannten Fällen die Räume, in denen Vorbehaltsware lagert, zu betreten und gelieferte Ware wegzunehmen.
  5. Die LSB behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

IX. Sicherheiten

LSB hat Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für ihre Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.

X. Eigentumsvorbehalt, Verarbeitungsklauseln

  1. Die gelieferte Ware geht erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten entstandenen oder noch entstehenden Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit LSB, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüche und Einlösungen von Schecks und Wechseln, erfüllt hat (Vorbehaltsware). Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen der LSB in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Bei Zahlung des Kaufpreises im Scheck-/Wechselverfahren erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit der Einlösung des Wechsels durch den Käufer.
  3. Be- und Verarbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen für LSB als Herstellerin i. S. d. § 950 BGB, ohne sie zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer X Abs. 1. Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht der LSB das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum der LSB durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer der LSB bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswerts der Vorbehaltsware. Der Käufer verwahrt die neue Sache unentgeltlich für die LSB. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer X Abs. 1.
  4. Der Käufer ist berechtigt, über die gekaufte Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verfügen. Der Käufer tritt hierdurch alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks im Voraus zur Sicherung aller für die LSB gegen den Käufer bestehenden Ansprüche an die LSB ab. Dies gilt auch für eine Saldoforderung am Schluss einer Abrechnungsperiode, soweit der Käufer mit seinem Vertragspartner ein Kontokorrentverhältnis vereinbart hat. Ebenso werden Ersatzansprüche gegenüber Versicherungen oder Dritten aus einer Beschädigung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware an die LSB abgetreten. Für den Fall, dass der Käufer eingegangene Beträge in sein Vermögen überführt, insbesondere durch Einzahlung bei einem Geldinstitut, tritt er die erlangte Forderung hiermit bereits sicherheitshalber an die LSB ab. Die LSB nimmt die oben genannten Abtretungen bereits heute an. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von der LSB verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswerts der LSB bezüglich der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen die LSB Miteigentumsanteile gemäß Ziffer X Abs. 3 hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe der Miteigentumsanteile. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrags verwendet wird.
  5. Im Übrigen ist der Käufer berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum Widerruf durch LSB in eigenem Namen einzuziehen. LSB wird von dem Widerrufsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer sich in Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten befindet oder die gegenüber der LSB bestehenden vertraglichen Vereinbarungen oder Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, insbesondere die sich aus dem Eigentumsvorbehalt der LSB ergebenden Pflichten verletzt. Der Käufer ist im Falle des Widerrufes verpflichtet, LSB alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben.
  6. Hat der Käufer mit seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot für die Forderungen des Käufers vereinbart, gelten die in Ziffer X Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 geregelten Ermächtigungen als nicht erteilt.
  7. Der Käufer ist weder zur Verpfändung noch zur Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren noch zur Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware hat der Käufer die LSB unverzüglich zu benachrichtigen.
  8. Der Eigentumsvorbehalt der LSB entbindet den Käufer nicht von seiner Haftung für den zufälligen Untergang und die zufällige Verschlechterung der Ware, nachdem die Gefahr übergegangen ist.
  9. Übersteigt der Wert der Sicherheiten den Wert der Forderungen der LSB um mehr als 20 %, so wird die LSB auf Verlangen des Käufers die übersteigenden Sicherheiten freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten erfolgt durch die LSB.
  10. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, so kann die LSB die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware vom Käufer herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.
  11. Wird die Ware zurückgenommen, so ist die LSB berechtigt, 15 % des Auftragswertes als Abgeltung der für die LSB mit der Rücknahme verbundenen Unkosten pauschal in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  12. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist hierzu die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so ist er verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

XI. Entkopplung von Rücknahme und Rücktritt

Die LSB ist berechtigt, ihre Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß der Ziffern VIII.4 und X. – insbesondere die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren – ohne einen vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag geltend zu machen.

XII. Gewährleistung und Mängelansprüche

  1. Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht; Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit der Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Käufer. LSB haftet nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang.
  2. Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Angaben über Verwendungs- und Gebrauchstauglichkeit sowie Bezugnahme auf DIN-Vorschriften oder andere Normen sind nur Leistungsbeschreibung. Eine Zusicherung von Eigenschaften liegt hierin nur, wenn dies ausdrücklich erfolgt.
  3. Der Käufer hat empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Mängelansprüche bestehen nur, wenn Mängel unverzüglich schriftlich gerügt werden, versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen.
  4. Der Käufer hat LSB bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; auf Verlangen ist LSB die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf Kosten von LSB zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behält LSB sich die Belastung des Käufers mit Fracht- und Umschlagkosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor.
  5. Bei Waren, die als deklassiertes Material (z.B. II-A-Material) verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Mängelansprüche zu.
  6. Bei Vorliegen eines Sachmangels wird LSB - unter Berücksichtigung der Belange des Käufers - Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung leisten. Das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung geleistet wird, obliegt LSB. Wird die Nacherfüllung durch LSB nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich durchgeführt, so kann der Käufer LSB eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er entweder den Kaufpreis herabsetzen oder von dem Vertrage zurücktreten kann; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Ziffer XIII bleibt unberührt.
  7. Bei Vorliegen eines Rechtsmangels steht LSB das Recht zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Rechtsmangels innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Ware zu. Im Übrigen gilt Absatz 6 Satz 2 entsprechend.
  8. Die Verjährungsfrist im Fall mangelhafter Lieferung endet - außer im Fall des Vorsatzes - nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung. Unberührt davon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; Nachbesserung oder Ersatzlieferung lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.
  9. Rückgriffsansprüche des Käufers nach § 478 BGB gegen LSB sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Käufer geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Käufer seiner im Verhältnis zu LSB obliegenden Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.

XIII. Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung und Abtretung

  1. Der Käufer kann Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte, gleich welcher Art, nur geltend machen, wenn die Lieferung oder Leistung von LSB wesentliche Mängel aufweist oder wenn die zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte nur in dem Vertragsverhältnis geltend machen, auf dem sie beruhen.
  2. Der Käufer kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  3. Die Abtretung von Ansprüchen des Käufers gegen LSB bedarf der Zustimmung von LSB. LSB ist berechtigt, Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer an Dritte abzutreten.

XIV. Haftungsbeschränkungen

  1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet LSB auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten oder bei der Vertragsanbahnung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet LSB - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen - nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. LSB haftet nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter mit Ausnahme von Ansprüchen aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter.
  2. Besteht das Risiko eines nicht vorhersehbaren Schadens, ist der Käufer verpflichtet, LSB hierauf bei Vertragsschluss hinzuweisen. Dies gilt insbesondere, wenn der Käufer mit seinem Auftraggeber eine Vertragsstrafe vereinbart hat, deren maximale Höhe 10% des Wertes des LSB erteilten Auftrags übersteigt.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
  4. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet LSB nicht.

XV. Ausfuhrnachweis

Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außengebietlicher Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Käufer LSB den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.

XVI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sonstiges

  1. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Meitingen-Herbertshofen.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist für Kaufleute i.S.d. Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen und Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, nach Wahl von LSB Augsburg oder Frankfurt/Main. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. LSB ist auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Absatz 2 gilt nicht für Mahnverfahren.
  4. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen LSB und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bestimmungen des internationalen einheitlichen Kaufgesetzes sind, soweit zulässig, abbedungen. Bei allen Schriftstücken gilt eine deutsche Fassung als verbindlich.
  5. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vereinbarten Bedingungen berührt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung. 6. Mündliche Nebenabreden bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der LSB.
  6. Hinweis nach Bundesdatenschutzgesetz: Zum Zwecke der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses oder der Betreuung im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung ist die LSB berechtigt, hierzu notwendige personenbezogene Daten des Käufers in maschinenlesbarer Form zu erfassen, maschinell zu verarbeiten und für eigene Zwecke zu nutzen. Der Käufer ist hiermit einverstanden.

1. April 2004
Lech-Stahl Vertrieb GmbH

General Terms and Conditions of Purchase (GTCP)
 

General Terms and Conditions of Purchase (GTCP)

I. Scope, Form

  1. These General Terms & Conditions of Purchase (abbreviated: “GTCP”) shall apply to all business relationships between Lech-Stahlwerke GmbH (abbreviated: “LSW”) and its business partners and suppliers (“Partner”), except for scrap purchasing.
  2. The GTCP shall apply only if the Partner is an entrepreneur (Section 14 BGB [German Civil Code]), a legal entity under public law or a special fund under public law.
  3. The GTCP shall apply, in particular, to agreements on the sale and/or delivery of movable items (“Goods”), irrespective of whether the Partner manufactures the Goods itself or purchases them from sub-suppliers (Sections 433, 651 BGB). Unless agreed otherwise, the GTCP in the version valid at the time of ordering by the purchaser or, in any case, in the last version communicated to it in text form shall also apply as a framework agreement to similar future agreement, without LSW being obliged to refer to them once again in each individual case.
  4. These GTCP shall apply exclusively. Any deviating, conflicting or complementary general terms and conditions of the Partner shall become part of the agreement only if and to the extent that LSW has explicitly approved their applicability in writing. This approval requirement shall apply in any event, including, for ex., if LSW accepts the Partner’s deliveries without reservation while being aware of its general terms and conditions.
  5. Individual arrangements concluded with the Partner on a case-by-case basis (incl. ancillary agreements, amendments and modifications) shall supersede these GTCP in any event. Subject to evidence to the contrary, the content of any such arrangements shall be governed by a written agreement or our written confirmation.
  6. Legally relevant declarations and notifications of the Partner in relation to the agreement (e.g. setting of a time limit, reminder, withdrawal) must be made in writing, i.e. in written form (e.g. letter, telefax). Statutory formal requirements and further evidence, especially in case of doubts about the declarant’s legitimation, shall remain unaffected.
  7. References to the applicability of legal regulations shall only serve clarification purposes. The legal regulations shall thus apply even without any such clarification, unless they are directly modified or explicitly excluded in these GTCP.

II. Requests and Conclusion of the Agreement

  1. Requests by LSW shall always be subject to change and non-binding. Any order by LSW shall be deemed binding no earlier than upon written placement or confirmation. The Partner must notify LSW about any obvious mistakes (e.g. spelling and calculation errors) and incompleteness in the order incl. the order documents to ensure correction or completion before acceptance; otherwise, the agreement shall be deemed not concluded.
  2. The Partner must confirm the order in writing within three days or execute it without reservation, especially by dispatching the Goods (acceptance).
  3. Delayed acceptance shall be regarded as a new offer and shall require acceptance by LSW.

III. Delivery Time and Default in Delivery

  1. The delivery time specified by LSW in the PO shall be binding and shall be understood as time of arrival at the place of performance. If the delivery time has been neither specified in the PO nor agreed otherwise, it shall be one week from conclusion of the agreement. The Partner shall be obliged to immediately notify LSW in writing if it will probably be unable to meet agreed delivery times for any reasons whatsoever.
  2. If the Partner fails to render its service at all or within the agreed delivery time or comes otherwise into default, the rights of LSW, especially to withdrawal and damages, shall be governed by the legal provisions. The stipulations under clause III.3. shall remain unaffected.
  3. If the Partner is in default, LSW shall be entitled, besides any additional legal claims, to claim flat compensation for damages caused to them by default in the amount of 1% of the net price for each completed calendar week, not exceeding, however, a total of 5% of the net price of the Goods delivered late. LSW shall retain the right to demonstrate that the damage incurred was higher. The Partner shall retain the right to demonstrate that no damage was incurred or that the damage incurred was lower.
  4. At the request of LSW, the Goods shall be transported by a transport or forwarding company of LSW’s choosing.

IV. Operating Regulations

  1. Alcohol and any other drugs shall be strictly prohibited on the business premises of LSW. Any violations will be strictly punished by denying the guilty party access. If acceptance of any performance is impossible due to access to the plant being denied for an alcohol- or drug-related violation, LSW shall not be deemed in default of acceptance in this respect.
  2. If any order for a contract to produce a work or a service is placed, appendix 2 of the “Industrial Safety, Fire and Environmental Protection Regulations DO 10-06-120” operating instructions, accessible and downloadable at http://www.lech-stahlwerke.de/en/media/downloads/download-catalog.html, must be observed and complied with.

V. Performance, Delivery, Passing of Risk, Default in Acceptance

  1. The Partner shall not be entitled to have third parties render the performance owed by it without the prior written consent of LSW. Unless agreed otherwise in the individual case, the Partner shall bear the risk of procurement for its performance (e.g. limitation to stock).
  2. Delivery shall be performed DDP within Germany acc. to “Incoterms® 2020 (VAT or import turnover) tax unpaid” to the destination indicated in the PO. If the destination is not indicated and nothing to the contrary has been agreed, the delivery address for rail shipments shall be “Herbertshofen Süd”. The station of destination for general cargo shall be 86404 Meitingen 1065, general cargo guide number 1339. Apart from that, the delivery address shall be the registered office of LSW in Industriestraße 1, 86405 Meitingen.
  3. The Goods must be delivered within the delivery times of LSW, i.e. Mon-Fri 6:00 a.m. - 2:00 p.m. No acceptance shall be performed on public holidays in Bavaria.
  4. Every delivery must be accompanied by a delivery note stating date (issue and dispatch), delivery content (item number and quantity) and our PO identifier (order number and order date). If the delivery note is missing or incomplete, LSW shall not be responsible for any resulting delays in processing and payment. An appropriate dispatch note with the same content shall be sent to LSW separately from the delivery note.
  5. The risk of accidental destruction and accidental deterioration of the items shall pass to LSW upon handover at the place of performance. Where acceptance has been agreed, it shall be authoritative for the passing of risk. Apart from that, the legal regulations of the laws on contracts to produce a work shall also apply, mutatis mutandis, to any acceptance. Handover or acceptance shall be equivalent if LSW is in default of acceptance.
  6. Occurrence of default in acceptance by LSW shall be governed by the legal provisions. However, the Partner must also expressly offer its performance to LSW if any defined or definable calendar time for any action or cooperation by LSW (e.g. provision of material) has been agreed. If LSW comes into default of acceptance, the Partner shall be entitled to demand compensation for its demonstrated additional expenses acc. to the legal provisions (Section 304 BGB). If the agreement relates to an irreplaceable object to be manufactured by the Partner (custom-made item), the Partner shall be entitled to any further rights only if LSW has undertaken to cooperate and is responsible for the failure to cooperate.

VI. Prices, Payment Terms and Invoicing

  1. The price stated in the PO shall be binding. All prices shall include the statutory VAT, unless such tax has been stated separately.
  2. Unless agreed otherwise in the individual case, the price shall include all performances and ancillary services of the Partner (e.g. assembly, installation) and all ancillary costs (e.g. proper packaging, transport costs incl. transport and liability insurance).
  3. Invoices stating the order number shall be submitted after delivery has been performed. Sales tax shall be stated separately.
  4. The agreed price shall be due for payment within 30 calendar days from full delivery and performance (incl. any agreed acceptance, if applicable) and receipt of a proper invoice. If LSW effects payments within 14 calendar days, the Partner shall grant LSW 3% cash discount on the net invoice amount. In case of bank transfer, payment shall be deemed effected in good time if our bank receives our transfer order before expiry of the payment term; we shall not be responsible for any delays by the banks involved in the payment transaction.
  5. LSW shall not owe any default interest. Any default in payment shall be governed by the legal provisions.
  6. Set-off and retention rights as well as the defence of unperformed contract shall be due to LSW within the limits of statutory regulations. LSW shall be entitled, in particular, to retain any payments due as long as LSW is still entitled to claims from incomplete or defective performances against the Partner.
  7. The Partner shall have a right of set-off or retention only on account of legally established or undisputed counterclaims.

VII. Secrecy

  1. LSW reserves rights of ownership and copyrights to illustrations, plans, drawings, calculations, instructions, product descriptions and other documents. Any such documents must be exclusively used for the contractual performance and must be returned to LSW after execution of the agreement. The documents must be kept secret vis-à-vis third parties, even after termination of the agreement. The obligation to secrecy shall cease to apply only if and to the extent that the knowledge contained in the disclosed documents has become general knowledge.
  2. The provision above shall apply mutatis mutandis to substances and materials (e.g. software, finished and semi-finished products) and to tools, templates, samples and other objects provided by LSW to the Partner for manufacture. Unless they are processed, any such objects must be kept separately at the Partner’s expense and insured against destruction and loss to a reasonable extent.

VIII. Ownership and Retention of Title

  1. Any processing, mixing or combining (further processing) of provided objects by the Partner shall be effected for LSW. The same shall apply to any further processing of the delivered goods by us to ensure that we are regarded as the manufacturer and acquire ownership of the product in acc. with the legal provisions upon further processing at the latest.
  2. Assignment of the goods to LSW shall be effected unconditionally and regardless of whether the price is paid. If in the individual case LSW accept any offer for assignment conditional on payment of the purchase price, however, the Partner’s retention of title shall cease to apply upon payment of the purchase price for the delivered Goods at the latest. LSW shall remain authorised to re-sell the Goods in the proper course of business even before the purchase price is paid by assigning the arising claim in advance (alternatively: application of the simple retention of title extended to re-sale). All other forms of retention of title, especially any expanded and transferred retention of title and any retention of title extended to further processing, shall thereby be excluded in any event.

IX. Defective Delivery

  1. Unless provided for otherwise below, our rights in cases of material and legal defects in the Goods (incl. incorrect and short delivery as well as improper assembly, defective assembly, operating or usage instructions) and for other breaches of duty by the Partner shall be governed by the legal provisions.
  2. The Partner shall be obliged to ensure compliance with all legal and safety-related regulations for restricted, toxic or hazardous substances in the country of manufacture and acceptance. Furthermore, the preceding terms reg. environment, electricity and electromagnetic fields must be observed. Energy efficiency shall be a valuation basis for procurement.
  3. Acc. to the legal regulations, the Partner shall be liable, in particular, for ensuring that the Goods have the agreed quality upon passing of risk to LSW. Any product descriptions that are a subject matter of the respective agreement or have been included in the agreement in the same manner as these GTCP, especially by indication or reference in our PO, shall be deemed an agreement on the quality in any event.
  4. By way of derogation from Section 442 Para. 1 S. 2 BGB, LSW shall also be entitled to claims for defects to an unlimited extent if the defect has remained unknown to LSW upon conclusion of the agreement as a result of gross negligence.
  5. The commercial obligation to inspect and to give notice of defects shall be governed by the legal provisions (Sections 377, 381 HGB [German Commercial Code]) subject to the following proviso: The obligation of LSW to inspect shall be limited to such defects that become evident upon incoming goods control by LSW by external examination incl. the delivery documents (e.g. transport damage, incorrect and short delivery) or can be identified upon our quality control during sampling. Where acceptance has been agreed, any obligation to inspect shall not apply. Otherwise, it shall depend to what extent any inspection is feasible acc. to the proper course of business taking into account the circumstances of the individual case. The obligation of LSW to give notice of defects for any defects discovered later shall remain unaffected. LSW shall notify the contractor of any defects in the rendered performance once they are discovered within the framework of the proper course of business. The contractor shall waive the defence of delayed notice of defects in this respect.
  6. Rectification shall also include removal of the defective goods and re-installation, provided that the Goods have been incorporated into any other object acc. to their intended purpose. The costs incurred by the Partner for inspection and rectification purposes (incl. any removal and installation costs) shall also be borne by it if it turns out that there had actually not been any defect. Liability of LSW for damages for any unjustified demand for remedy of defects shall remain unaffected; however, we shall be liable in this respect only if we have realised or failed to realise in a grossly negligent manner that there had not been any defect.
  7. If the Partner fails to meet its obligation to rectification, at LSW’s choice either by remedy of the defect (subsequent improvement) or delivery of an item free of defects (substitute delivery), within a reasonable time limit set by LSW, LSW shall be entitled to remedy the defect itself and to demand compensation of the required expenses and/or an appropriate advance from the Partner. If rectification by the Partner has failed or is unreasonable for LSW (e.g. due to special urgency, endangerment of operational safety or possible occurrence of unreasonable damage), setting of a time limit shall not be required; LSW shall immediately notify the Partner of any such circumstances, in advance, where possible.
  8. Apart from that, LSW shall be entitled to a reduction of the purchase price or to withdraw from the agreement acc. to the legal provisions in case of any material or legal defect. Moreover, LSW shall be entitled to damages and reimbursement of expenses acc. to the legal provisions.

X. Supplier’s Recourse

  1. The legally defined recourse claims of LSW within a supply chain (supplier’s recourse acc. to Sections 478, 479 BGB) shall be due to LSW to an unlimited extent besides the claims for defects. LSW shall be entitled, in particular, to demand such specific type of rectification (subsequent improvement or substitute delivery) from the Partner that LSW owes its customer in the individual case. The legal option (Section 439 Para. 1 BGB) shall not be restricted by this.
  2. Before LSW recognises or meets any claim for defects asserted by its customer (incl. reimbursement of expenses acc. to Sections 478 Para. 2, 439 Para. 2 BGB), LSW shall notify the Partner and ask it for a written position statement by briefly presenting the facts. If such position statement is not made within a reasonable time limit and no amicable solution can be found either, the claim for defects actually granted by LSW shall be deemed owed to the customer of LSW; in this case, the Partner shall be obliged to provide evidence to the contrary.
  3. The claims of LSW from supplier’s recourse shall also apply if the Goods have been further processed by LSW or any of its customers, e.g. by incorporation into any other product, before being sold to a consumer.

XI. Manufacturer’s Liability

  1. If the Partner is responsible for any product damage, it must indemnify us from any claims of third parties to the extent that the cause falls under its control and organisation and it is liable itself vis-à-vis third parties.
  2. Within the framework of its indemnity obligation, the Partner must reimburse any expenses acc. to Sections 683, 670 BGB that result from or in connection with any recourse by third parties incl. recalls by us. We shall notify the Partner of the content and scope of recall measures, where possible and reasonable, and shall provide it with the opportunity to make a position statement. Any further legal claims shall remain unaffected.
  3. The Partner must take out and maintain product liability insurance with a minimum lump-sum amount of EUR 10 million per personal injury / material damage.

XII. Statute of Limitations

  1. Unless provided for otherwise below, the mutual claims shall become time barred acc. to the legal provisions.
  2. By way of derogation from Section 438 Para. 1 No. 3 BGB, the general period of limitation for claims for defects shall be three years from the passing of risk. Where acceptance has been agreed, the limitations period shall start upon acceptance. The three-year period of limitation shall also apply, mutatis mutandis, to claims from legal defects, with the legal statute of limitations for third-party claims for surrender in rem (Section 438 Para. 1 No. 1 BGB) remaining unaffected; moreover, claims from legal defects shall not come under the statute of limitations in any event as long as the third party may still assert the right, especially in the absence of any statute of limitations, vis-à-vis LSW.
  3. The periods of limitation under sale of goods law incl. the preceding extension shall apply, within the limits of statutory regulations, to all contractual claims for defects. To the extent that LSW is also entitled to non-contractual claims for damages due to any defect, this shall be governed by the standard statute of limitations (Sections 195, 199 BGB), unless applicability of the periods of limitation under sale of goods law result in any longer period of limitation in the individual case.

XIII. Minimum Wage

  1. The contractor shall assure compliance with the provisions of the Minimum Wage Act for the employment of their own employees. Upon request, the contractor shall be required to allow LSW to inspect the wage records of the employees employed by it in order to verify compliance with the provisions of the Minimum Wage Act.
  2. If the Partner is entitled to engage subcontractors to render performance, it shall be liable for compliance with all further legal constraints.

XIV. Foreign Trade

  1. The Partner shall notify LSW in writing and as soon as possible, in any event in good time before the delivery date, of any approval obligations for its Goods acc. to the respective applicable German, European (EU), US export, customs and foreign trade legislation and acc. to the export, customs and foreign trade legislation of the country of origin of its Goods.
  2. If the Partner culpably violates its obligations acc. to the paragraph above, LSW shall be entitled to demand compensation for any expenses and damage incurred by it and any other disadvantages (e.g. additionally claimed foreign import duties, fines).

XV. Privacy

The contractor gives its revocable consent that any disclosed personal data will be handled or processed with regard to the specific order under observance of the legal provisions.

XVI. Place of Performance, Choice of Law and Place of Jurisdiction

  1. The place of performance for all obligations from the agreement shall be D-86405 Meitingen, Industriestraße 1, unless LSW has specified any other destination as the place of performance.
  2. These GTCP and the contractual relationship between us and the Partner shall be governed by the laws of the Federal Republic of Germany to the exclusion of international uniform law, especially the UN Sales Law.
  3. If the Partner is a merchant within the meaning of the German HGB, a legal entity under public law or a special fund under public law, the exclusive, also international, place of jurisdiction for all disputes resulting from the contractual relationship shall be our registered office in Meitingen, Industriestraße 1.
  4. The same shall apply if the purchaser is an entrepreneur within the meaning of Section 14 BGB. However, we shall also be entitled in all cases to file a suit at the place of performance of the delivery obligation acc. to these GTCP or any primary individually negotiated terms or at the Partner’s place of general jurisdiction. Primary legal regulations, especially on exclusive jurisdictions, shall remain unaffected.

As of: February 2020

Conditions générales d’achat (CGA)
 

Conditions générales d’achat (CGA)

I. Portée et forme

  1. Les présentes Conditions générales d’achat (« CGA ») s’appliquent à toutes les relations commerciales de la société Lech-Stahlwerke GmbH (« LSW ») avec ses partenaires commerciaux et fournisseurs (« Partenaire »), à l’exception de l’achat de la ferraille.
  2. Les CGA ne s’appliquent que si le Partenaire est un entrepreneur (§ 14 BGB [code civil allemand]), une personne morale de droit public ou un établissement public à budget spécial.
  3. Les CGA s’appliquent notamment aux contrats de vente et / ou de livraison des choses meubles (« Marchandise »), peu importe si le Partenaire fabrique la Marchandise lui-même ou l’achète chez des fournisseurs (§§ 433 et 651 BGB). Sauf mention contraire, les CGA, dans leur version en vigueur au moment de la commande de l’acheteur ou, dans tous les cas, dans la dernière version écrite qui lui a été communiquée, s’appliquent également, comme accord cadre, à des contrats futurs similaires, sans que LSW ait besoin d’y renvoyer dans chaque cas individuel.
  4. Les présentes CGA s’appliquent exclusivement. Les Conditions commerciales générales du Partenaire, divergentes, contraires ou complémentaires, font partie du contrat si et seulement si LSW les a expressément acceptées par écrit. Cette exigence d’acceptation s’applique dans tous les cas, par exemple aussi si LSW accepte sans réserve les livraisons du Partenaire en connaissance de ses Conditions commerciales générales.
  5. Des accords individuels conclus dans un cas particulier avec le Partenaire (y compris les accords annexes, compléments et modifications) ont toujours la priorité sur les présentes CGA. Un contrat écrit ou notre confirmation écrite sont déterminants pour le contenu de tels accords, sauf preuve du contraire.
  6. Les déclarations et avis à caractère juridique du Partenaire en rapport avec le contrat (p. ex. fixation des délais, rappel, retrait) doivent être remis par écrit, c.-à-d. sous forme écrite (p. ex. lettre ou télécopie). Les prescriptions de forme légales et d’autres preuves, notamment en cas de doute au sujet de la légitimation du déclarant, n’en sont pas affectées.
  7. Renvois à la validité des prescriptions légales jouent un rôle explicatif. Par conséquent, les prescriptions légales s’appliquent même sans une telle explication, dans la mesure où elles ne sont pas modifiées directement ou exclues expressément dans les présentes CGA.

II. Demandes et conclusion du contrat

  1. Les demandes de LSW sont toujours sans engagement. Une commande de LSW n’est considérée comme ferme qu’avec la remise ou la confirmation par écrit. Le Partenaire doit signaler à LSW les erreurs manifestes (p. ex. erreurs d’écriture et de calcul) et les incomplétudes de la commande, y compris des documents de commande, pour les corriger ou compléter avant l’acceptation, sinon le contrat est réputé non conclu.
  2. Le Partenaire doit confirmer la commande par écrit dans un délai de trois jours ou notamment l’exécuter par l’envoi de la Marchandise sans réserve (acceptation). 3.Une acceptation tardive est considérée comme une nouvelle offre qui exige l’acceptation par LSW.

III. Délai et retard de livraison

  1. Le délai de livraison indiqué par LSW dans la commande est impératif et s’entend à l’arrivée sur le lieu d’exécution. Si le délai de livraison n’est pas indiqué dans la commande et n’a pas été convenu autrement, il est d’une semaine à compter de la conclusion du contrat. Le Partenaire est obligé d’informer LSW immédiatement par écrit s’il ne peut vraisemblablement pas respecter les délais de livraison convenus – pour quelque raison que ce soit.
  2. Si le Partenaire ne fournit pas ses prestations, ne les fournit pas dans le délai convenu ou prend du retard d’une autre manière, les droits de LSW – notamment au retrait et aux dommages-intérêts – sont définis par les dispositions légales. Les dispositions figurant au point III.3 n’en sont pas affectées.
  3. Si le Partenaire est en retard, LSW a le droit – en plus des droits légaux plus étendus – d’exiger une indemnisation forfaitaire de 1 % du prix net par semaine civile complète des dommages qu’elle a subis à cause du retard, cependant, ne dépassant pas dans l’ensemble 5 % du prix net de la Marchandise livrée en retard. Il revient à LSW d’apporter la preuve d’un dommage supérieur. Il revient au Partenaire d’apporter la preuve du dommage inexistant ou d’un dommage plus faible.
  4. Sur demande de LSW, la Marchandise est transportée par une entreprise de transport ou d’expédition du choix de LSW.

IV. Règles d’exploitation

  1. Il est absolument interdit de consommer de l’alcool de faire usage et d´être sous l´emprise de produits stupéfiants dans toute l’enceinte de LSW. Les infractions seront systématiquement punies d’interdiction d’ouvrage. Si une prestation ne peut pas être acceptée en raison d’une interdiction d’ouvrage due à l’alcool, cela ne met pas LSW en retard d’acceptation.
  2. En cas d’octroi d’un contrat d’ouvrage ou d’une prestation de service, l’annexe 2 de la règle d’exploitation « Dispositions concernant la protection du travail, la protection contre l’incendie et la protection de l’environnement DO 10-06-120 » doit être respectée, que l’on peut consulter et télécharger sur http://www.lech-stahlwerke.de/de/medien/downloads/downloadverzeichnis.html.

V. Prestation, livraison, transfert des risques, retard d’acceptation

  1. Le Partenaire n’est pas autorisé à faire exécuter par des tiers la prestation lui incombant sans autorisation écrite préalable de LSW. Le Partenaire assume le risque d’approvisionnement pour ses prestations, sauf accord contraire individuel (p. ex. limitation aux réserves).
  2. En Allemagne, la livraison est effectuée « DDP selon Incoterms® 2020 taxe (sur la valeur ajoutée ou d’importation) non payée » à la destination indiquée dans la commande. Si la destination n’est pas indiquée et sauf accord contraire, c’est « Herbertshofen Süd » qui doit être considéré comme l’adresse de livraison pour les expéditions ferroviaires. La gare de destination pour des chargements isolés est 86404 Meitingen 1065, numéro de suivi des chargements isolés 1339. Pour le reste, l’adresse de livraison est le siège social de LSW, Industriestraße 1, 86405 Meitingen.
  3. La Marchandise doit être livrée pendant les horaires de livraison de LSW, c.-à-d. lu-ve 6h00-14h00. Aucune réception n’est effectuée pendant les jours fériés légaux de Bavière.
  4. livraison doit être accompagnée d’un bordereaux de livraison indiquant la date (délivrance et envoi), le contenu de la livraison (numéros et quantité d’articles) ainsi que notre référence de commande (numéro et date de commande). En cas d’absence du bordereaux de livraison ou de son incomplétude, LSW n’est pas responsable des retards de traitement et de paiement qui en résultent. Un bordereau d’expédition correspondant portant les mêmes indications doit être envoyé à LSW séparément du bon de livraison.
  5. Le risque de perte et de détérioration fortuites de la chose est transféré à LSW par la remise sur le lieu d’exécution. Si une réception est convenue, c’est elle qui est déterminante pour le transfert des risques. Pour le reste aussi, en cas de réception de la Marchandise, les dispositions légales concernant les contrats d’ouvrage s’appliquent par analogie. La remise ou la réception est considérée comme avoir eu lieu même si LSW est en retard d’acceptation.
  6. Ce sont les dispositions légales qui s’appliquent à la survenance du retard d’acceptation de LSW. Le Partenaire doit proposer expressément sa prestation à LSW, même lorsqu’une période calendaire déterminée ou déterminable est convenue pour une action ou participation de la part de LSW (p. ex. mise à disposition du matériel). Si LSW se trouve en retard d’acceptation, le Partenaire a le droit d’exiger l’indemnisation de ses frais supplémentaires démontrés, selon les dispositions légales (§ 304 BGB). Si le contrat porte sur des biens non fongibles fabriqués par le Partenaire (fabrication de pièces uniques), le Partenaire dispose de droits supplémentaires seulement si LSW s’est engagée à participer et doit répondre de l’omission de la participation.

VI. Prix, conditions de paiement et facturation

  1. Le prix indiqué dans la commande est contraignant. Tous les prix s’entendent y compris la taxe sur la valeur ajoutée légale si elle n’est pas comptabilisée séparément.
  2. Sauf accord contraire individuel dans un cas particulier, le prix comprend toutes les prestations et les prestations accessoires du Partenaire (p. ex. montage, intégration) ainsi que tous les coûts accessoires (p. ex. emballage correct, frais de transport avec l’assurance transport et responsabilité civile).
  3. Les factures doivent être présentées après la livraison effectuée avec l’indication du numéro de commande. La taxe sur la valeur ajoutée doit être comptabilisée séparément.
  4. Le prix convenu est payable dans le délai de 30 jours civils à compter de la livraison et la prestation complète (y compris une réception éventuellement convenue) ainsi que la réception de la facture correcte. Si LSW effectue le paiement dans les 14 jours civils, le Partenaire doit accorder à LSW 3 % de ristourne sur le montant net de la facture. Le paiement par virement bancaire est effectué dans les délais si notre ordre de virement arrive à notre banque avant l’expiration du délai de paiement ; nous ne sommes pas responsables des retards du fait des banques participant à la procédure de paiement.
  5. LSW ne doit aucun intérêt moratoire. Le retard de paiement est régi par les dispositions légales.
  6. LSW dispose des droits de compensation et de rétention ainsi que de celui de contestation du contrat non exécuté dans la limite prévue par la loi. LSW a, notamment, le droit de retenir les paiements arrivés à l’échéance tant que des droits découlant des prestations incomplètes ou défectueuses envers le Partenaire lui reviennent encore.
  7. Le Partenaire ne dispose d’un droit de compensation et de rétention que pour des créances en contrepartie incontestées ou constatées judiciairement.

VII. Confidentialité

  1. LSW se réserve les droits de propriété et d’auteur sur les illustrations, plans, dessins, calculs, indications d’exécution, descriptions de produit et d’autres documents. De tels documents doivent être utilisés exclusivement pour la prestation contractuelle et doivent être rendus à LSW après l’exécution du contrat. Les documents doivent être gardés confidentiels vis-à-vis des tiers, même après la fin du contrat. L’obligation de confidentialité ne s’éteint que si et dans la mesure où les informations contenues dans les documents remis sont devenues publiques.
  2. La disposition précédente s’applique aussi aux matériaux et matériels (p. ex. logiciel, produits finis et semi-finis) ainsi qu’aux outils, modèles, maquettes et d’autres objets fournis au Partenaire par LSW à des fins de fabrication. De tels objets – tant qu’ils ne sont pas traités/transformés – doivent être conservés séparément aux frais du Partenaire et assurés contre la destruction et la perte de manière appropriée.

VIII. Propriété et réserve de propriété

  1. Le Partenaire procède au traitement, au mélange ou à la transformation combinée des objets fournis pour LSW. Il en est de même pour la transformation effectuée par nous de la Marchandise livrée, de sorte que nous soyons considérés comme fabricant et acquérions la propriété du produit au plus tard au moment de la transformation, conformément aux dispositions légales.
  2. Le transfert de propriété de la Marchandise à LSW a lieu obligatoirement et sans prise en compte du paiement du prix. Si pourtant, dans un cas particulier, LSW accepte une offre conditionnée par le paiement du prix d’achat, la réserve de propriété du Partenaire s’éteint au plus tard au moment du paiement du prix d’achat de la Marchandise livrée. Dans le cours régulier des affaires, LSW reste en droit de revendre la Marchandise même avant le paiement du prix d’achat avec la cession anticipée de la créance en résultant (à titre subsidiaire, la validité de la réserve de propriété simple et étendue à la revente). Cela exclut, dans tous les cas, toutes les autres formes de la réserve de propriété, notamment la réserve de propriété élargie, transmise et étendue à la transformation.

IX. Prestation défectueuse

  1. Les dispositions légales s’appliquent, sauf mention contraire ci-après, à nos droits en cas de vices matériels et juridiques de la Marchandise (y compris la livraison incorrecte et insuffisante, ainsi que le montage incorrect, les instructions de montage, de service et de fonctionnement défectueuses) et en cas d’autres manquements à des obligations de la part du Partenaire.
  2. La prise de toutes les mesures légales et en matière de sécurité pour les matériaux limités, toxiques et dangereux dans le pays de fabrication et de réception incombe au Partenaire. De surcroît, les conditions précédentes concernant l’environnement, l’électricité et les champs électromagnétiques doivent être prises en compte. L’efficacité énergétique constitue une base d’appréciation pour l’approvisionnement.
  3. Selon les dispositions juridiques, le Partenaire est notamment responsable de la nature convenue de la Marchandise lors du transfert des risques à LSW. Dans tous les cas, sont considérées comme accord sur la nature les descriptions de produit – notamment par la désignation ou la référence dans notre commande – faisant l’objet du contrat correspondant ou ayant été incluses dans le contrat, de même que les présentes CGA.
  4. Par dérogation au § 442, al. 1er, phrase 2 BGB, LSW dispose de droit illimité à la réparation des vices, si LSW n’avait pas connaissance du défaut lors de la conclusion du contrat en raison d’une négligence grave.
  5. Les dispositions légales (§§ 377 et 381 HGB [code de commerce allemand]) s’appliquent à l’obligation commerciale d’examen et de réclamation, sous réserve des remarques suivantes : l’obligation d’examen de LSW se limite aux vices apparaissant lors du contrôle à la réception de la Marchandise par LSW avec l’évaluation extérieure y compris celle des documents de livraison (p. ex. dommages dus au transport, livraison incorrecte et insuffisante) ou détectables par le procédé de prélèvement lors de notre contrôle de qualité. Si une réception est convenue, l’obligation d’examen devient caduque. En outre, cela dépend de la faisabilité d’un examen, compte tenu des circonstances du cas particulier, selon le cours régulier des affaires. L’obligation de réclamation de LSW pour les vices détectés ultérieurement n’en est pas affectée. LSW communiquera au contractant les vices de la prestation fournie dès qu’ils seront constatés dans le cours régulier des affaires. Dès lors, le contractant renonce à nous opposer la tardiveté des réclamations pour vice.
  6. Fait également partie de l’exécution ultérieure le démontage de la Marchandise défectueuse et le remontage si la Marchandise a été intégrée dans une autre chose, conformément à sa destination. Les frais engagés par le Partenaire pour l’examen et l’exécution ultérieure (y compris les frais de démontage et de montage éventuels) sont à sa charge même lorsque s’avère l’absence de vice. La responsabilité en matière de dommages et intérêts de LSW en cas de demande d’élimination des vices injustifiée n’en est pas affectée, dans cette mesure, nous ne sommes toutefois responsables que si nous avons reconnu ou n’avons pas reconnu l’absence de vice par négligence grave.
  7. Si le Partenaire ne remplit pas son obligation d’exécution ultérieure – au choix de LSW, par l’élimination des vices (correction) ou par la livraison d’une chose exempte de vices (livraison de remplacement) – dans un délai approprié fixé par LSW, cette dernière a le droit d’éliminer le vice par elle-même et de demander au Partenaire l’indemnisation des frais engagés et / ou une avance correspondante. Une fixation de délai devient caduque si l’exécution ultérieure par le Partenaire a échoué ou est inacceptable pour LSW (p. ex. en raison d’une urgence particulière, d’un risque pour la sécurité d’exploitation ou d’une menace de survenance de dommages disproportionnés). LSW informera immédiatement le Partenaire de telles circonstances, si possible au préalable.
  8. Pour le reste, en cas d’un vice matériel ou juridique, LSW est autorisée à réduire le prix d’achat ou à se retirer du contrat, selon les dispositions légales. En outre, LSW a le droit au dédommagement et au remboursement des frais, conformément aux dispositions légales.

X. Recours formé contre le fournisseur

  1. Les actions récursoires déterminées par la loi dont dispose LSW au sein d’une chaîne d’approvisionnement (selon les §§ 478 et 479 BGB) lui sont imparties, à côté des réclamations pour défauts, de façon illimitée. LSW a notamment le droit d’exiger du Partenaire exactement le même type d’exécution ultérieure (correction ou livraison de remplacement) qu’elle doit à son client dans un cas particulier. Le droit d’option légal (§ 439, al. 1er BGB) n’en est pas limité.
  2. Avant de reconnaître ou de satisfaire une réclamation pour défauts (y compris le remboursement des frais selon les §§ 478 al. 2 et 439 al. 2 BGB) invoquée par son client, LSW en informera le Partenaire et lui demandera de prendre position écrite après une brève présentation des faits. Si aucune position n’est prise dans un délai raisonnable et si aucune solution à l’amiable n’est trouvée, c’est la réclamation pour défauts réellement accordée par LSW qui est considérée comme due au client ; dans ce cas, la contre-preuve est à la charge du Partenaire.
  3. Les droits de LSW découlant des recours formés contre le fournisseur sont valables même si la Marchandise a été transformée avant sa vente à un consommateur par LSW ou un de ses clients, p. ex. par l’intégration dans un autre produit.

XI. Responsabilité du fabricant

  1. Si le Partenaire est responsable d’un défaut causé aux produits, il doit nous libérer de toute obligation à l’égard des tiers, dans la mesure où la cause se trouve dans son domaine de pouvoir et d’organisation et qu’il est lui-même responsable envers un tiers.
  2. Dans le cadre de son obligation de libération, le Partenaire doit rembourser les dépenses selon les §§ 683 et 670 BGB, résultant de ou en relation avec un recours des tiers, y compris les actions de rappel effectuées par nos soins. Nous informerons le Partenaire du contenu et de l’étendue des mesures de rappel – dans la mesure du possible et de l’acceptable – et lui donnerons l’occasion de prendre position. Les droits légaux supplémentaires n’en sont pas affectés.
  3. Le Partenaire doit contracter et entretenir une assurance responsabilité de produit avec un montant de couverture forfaitaire d’au moins 10 millions d’euros par dommage corporel / matériel.

XII. Prescription

  1. Les réclamations réciproques se prescrivent conformément aux dispositions légales, sauf mention contraire ci-après.
  2. Par dérogation au § 438, al. 1er, n° 3 BGB, le délai de prescription général pour les réclamations pour défauts est de trois ans à partir du transfert des risques. Dès qu’une réception est convenue, la prescription commence à courir à compter de la réception. Le délai de prescription de trois ans s’applique par analogie également aux droits découlant des vices juridiques, étant donné que le délai de prescription légal pour les droits réels de restitution invoqués par des tiers (§ 438, al. 1er, n° 1 BGB) n’en est pas affecté ; en outre, les droits découlant des vices juridiques ne se prescrivent nullement tant que le tiers peut encore faire valoir le droit – notamment en absence de prescription – à l’égard de LSW.
  3. Les délais de prescription du droit de contrat de vente, y compris la prolongation susmentionnée – dans les limites fixées par la loi – s’appliquent à toutes les réclamations pour défauts contractuelles. Tant que LSW peut également prétendre à des dommages-intérêts extra-contractuels pour un vice, s’applique la prescription légale usuelle (§§ 195 et 199 BGB), si l’application des délais de prescription du droit de contrat dans le cas particulier n’entraîne pas un délai de prescription plus long.

XIII. Salaire minimal

  1. Pour l’emploi de ses propres salariés, le contractant s’engage à respecter les prescriptions de la loi sur le salaire minimal. Sur demande, le contractant est tenu de permettre à LSW l’accès aux documents salariaux des salariés employés par lui pour le contrôle du respect des prescriptions de la loi sur le salaire minimal.
  2. Si le Partenaire a le droit d’employer des sous-traitants pour la réalisation de ses prestations, il est responsable du respect de toutes les autres normes juridiques.

XIV. Commerce extérieur

  1. Le Partenaire informe LSW par écrit et le plus tôt possible, en tout cas dans les délais avant la date de livraison, d’éventuelles obligations d’autorisation pour ses marchandises selon le droit correspondant allemand, européen (UE), nord-américain d’exportation, de douane et de commerce extérieur en vigueur ainsi que selon le droit d’exportation, de douane et de commerce extérieur du pays d’origine de ses marchandises.
  2. Si le Partenaire viole ses obligations selon l’alinéa précédent par sa faute, LSW a le droit d’exiger le remboursement des frais engagés et la réparation des dommages subis ainsi que d’autres désavantages (p. ex. recouvrements des droits à l’importation étrangers, amendes).

XV. Protection des données

Le contractant déclare son accord révocable à ce que les données à caractère personnel communiquées soient traitées ou transformées pour les besoins de la commande conformément aux dispositions légales.

XVI. Lieu d’exécution, droit applicable et juridiction

  1. Le lieu d’exécution de toutes les obligations découlant du contrat est D-86405 Meitingen, Industriestraße 1, à moins que LSW n’ait mentionné une autre destination comme lieu d’exécution.
  2. Les présentes CGA et la relation contractuelle entre nous et le Partenaire sont régies par le droit de la République fédérale d’Allemagne, à l’exclusion du droit international uniforme, notamment de la Convention des Nations unies sur les contrats de vente internationale de marchandises.
  3. Si le Partenaire est un commerçant au sens du code de commerce allemand, une personne morale de droit public ou un établissement public à budget spécial, la juridiction exclusive – même internationale – pour tous les litiges résultant de la relation contractuelle est notre siège social à Meitingen, Industriestraße 1.
  4. Il en est de même si l’acheteur est un entrepreneur au sens du § 14 BGB. Toutefois, nous avons, dans tous les cas, le droit d’intenter une action au lieu d’exécution de l’obligation de livraison, conformément aux présentes CGA ou à un accord individuel prioritaire, ou au lieu de la juridiction générale du Partenaire. Les prescriptions légales générales, notamment en matière des compétences exclusives, n’en sont pas affectées.
  5. En cas de litige seules les conditions d´achats rédigées en langues allemande font foi. Une traduction est mise à la disposition du partenaire/contractant à titre d´information et de simplification.

État : février 2020

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
 

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

I. Geltungsbereich, Form

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (kurz: „AEB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Lech-Stahlwerke GmbH (kurz: „LSW“) zu ihren Geschäftspartnern und Lieferanten („Partner“) mit Ausnahme für den Einkauf von Schrott.
  2. Die AEB gelten nur, wenn der Partner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  3. Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Partner die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass LSW in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
  4. Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Partners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als LSW ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn LSW in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Partners dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.
  5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Partner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Partners in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schriftform (z.B. Brief, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  7. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

II. Anfragen und Vertragsschluss

  1. Anfragen der LSW sind stets freibleibend und unverbindlich. Eine Bestellung der LSW gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Partner LSW zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
  2. Der Partner hat die Bestellung innerhalb einer Frist von drei Tagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).
  3. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch LSW.

III. Lieferzeit und Lieferverzug

  1. Die von LSW in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend und versteht sich eintreffend am Erfüllungsort. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie eine Woche ab Vertragsschluss. Der Partner ist verpflichtet, LSW unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
  2. Erbringt der Partner seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er anderweitig in Verzug, so bestimmen sich die Rechte der LSW – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen unter Ziffer III.3. bleiben unberührt.
  3. Ist der Partner in Verzug, ist LSW berechtigt – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz ihres Verzugsschadens i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. LSW bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Partner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
  4. Auf Verlangen der LSW transportiert die Ware ein Transport- oder Speditionsunternehmen nach Wahl der LSW.

IV. Betriebsvorschriften

  1. Auf dem Betriebsgelände der LSW besteht absolutes Alkoholverbot sowie ein Verbot sonstiger Rauschmittel. Zuwiderhandlungen werden konsequent mit Werksverbot geahndet. Kann eine Leistung wegen alkoholbedingten Werksverbots nicht angenommen werden, kommt LSW insofern nicht in Annahmeverzug.
  2. Bei Erteilung eines Werkvertrages oder einer Dienstleistung ist der Anhang 2 der Betriebsvorschrift „Arbeits-, Brand- und Umweltschutzbestimmungen DO 10-06-120“ zu beachten und einzuhalten, die unter http://www.lech-stahlwerke.de/de/medien/downloads/downloadverzeichnis.html einsehbar und herunterzuladen ist.

V. Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

  1. Der Partner ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der LSW nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte erbringen zu lassen. Der Partner trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
  2. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „DDP gemäß Incoterms® 2020“, an den in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so gilt als Lieferanschrift für Bahnsendungen „Herbertshofen Süd“. Der Bestimmungsbahnhof für Stückgut ist 86404 Meitingen 1065, Stückgutleitzahl 1339. Im Übrigen ist Lieferanschrift der Geschäftssitz der LSW, Industriestraße 1, 86405 Meitingen.
  3. Die Ware ist innerhalb der Anlieferungszeiten der LSW, d.h. von Mo-Fr 6:00 -14:00 Uhr anzuliefern. An gesetzlichen Feiertagen in Bayern findet keine Annahme statt.
  4. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Bestellnummer und Bestelldatum) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat LSW hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist LSW eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
  5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf LSW über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn sich LSW im Annahmeverzug befindet.
  6. Für den Eintritt des Annahmeverzuges der LSW gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Partner muss LSW seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung seitens LSW (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät LSW in Annahmeverzug, so ist der Partner berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner nachgewiesenen Mehraufwendungen zu verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Partner herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Partner weitergehende Rechte nur zu, wenn LSW sich zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

VI. Preise, Zahlungsbedingungen und Rechnungsstellung

  1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
  2. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Partners (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
  3. Rechnungen sind nach erfolgter Lieferung mit Angabe der Bestellnummer einzureichen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
  4. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn LSW Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leistet, gewährt der Partner der LSW 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
  5. LSW schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen LSW in gesetzlichem Umfang zu. LSW ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange LSW noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Partner zustehen.
  7. Der Partner hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

VII. Geheimhaltung

  1. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält LSW sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an LSW zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags.
  2. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
  3. Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die LSW dem Partner zur Herstellung beistellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Partners gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

VIII. Eigentum und Eigentumsvorbehalt

  1. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Partner wird für LSW vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
  2. Die Übereignung der Ware auf LSW erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Nimmt LSW jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Partners spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. LSW bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

IX. Mangelhafte Lieferung

  1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Partner gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Die Sicherstellung aller gesetzlichen und sicherheitstechnischen Auflagen für eingeschränkte, giftige und gefährliche Stoffe im Herstellungs- und Abnehmerland obliegt dem Partner. Des Weiteren müssen die vorhergehenden Bedingungen bzgl. Umwelt, Elektrizität und elektromagnetischen Feldern berücksichtigt werden. Die Energieeffizienz ist eine Bewertungsgrundlage bei der Beschaffung.
  3. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Partner insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf LSW die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden.
  4. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen LSW Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn LSW der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
  5. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht der LSW beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle der LSW unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht der LSW für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Mängel der erbrachten Leistung wird LSW, sobald sie im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Auftragnehmer mitteilen. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand verspäteter Mängelrüge.
  6. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Zweckbestimmung gemäß in eine andere Sache eingebaut wurde. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Partner aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung der LSW bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
  7. Kommt der Partner seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl der LSW durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von LSW gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so ist LSW berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Partner Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen und/oder einen entsprechenden Vorschuss zu verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Partner fehlgeschlagen oder für LSW unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird LSW den Partner unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
  8. Im Übrigen ist LSW bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat LSW Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz nach den gesetzlichen Vorschriften.

X. Lieferantenregress

  1. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche der LSW innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen LSW neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. LSW ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Partner zu verlangen, die LSW ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
  2. Bevor LSW einen von ihrem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 2, 439 Abs. 2 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird LSW den Partner benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von LSW tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Abnehmer der LSW geschuldet; dem Partner obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
  3. Die Ansprüche der LSW aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch LSW oder einen ihrer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

XI. Produzentenhaftung

  1. Ist der Partner für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Partner Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Partner – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
  3. Der Partner hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

XII. Verjährung

  1. Die wechselseitigen Ansprüche, insbesondere auch solcher Ansprüche wegen verdeckter Mängel, verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen LSW geltend machen kann.
  3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit LSW wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

XIII. Mindestlohn

  1. Bei der Beschäftigung eigener Arbeitnehmer sichert der Auftragnehmer zu, die Vorgaben des Mindestlohngesetzes einzuhalten. Auf Verlagen ist der Auftragnehmer gehalten, LSW Einsicht in die Lohnunterlagen der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer zur Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben nach dem Mindestlohngesetz zu gewähren.
  2. Ist der Partner berechtigt, Subunternehmer für die Leistungserbringung einzusetzen, haftet dieser für die Einhaltung aller weiteren rechtlichen Auflagen.

XIV. Außenwirtschaft

  1. Der Partner unterrichtet LSW schriftlich und so früh wie möglich, jedenfalls rechtzeitig vor dem Liefertermin über etwaige Genehmigungspflichten seiner Waren nach jeweils geltendem deutschen, europäischen (EU), US-amerikanischen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht sowie nach Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht des Ursprungslandes seiner Waren.
  2. Verletzt der Partner schuldhaft seine Pflichten nach vorstehendem Absatz ist LSW berechtigt, ihr entstehende Aufwendungen und Schäden sowie sonstige Nachteile (z.B. Nachforderungen ausländischer Eingangsabgaben, Bußgelder), ersetzt zu verlangen.

XV. Datenschutz

Der Auftragnehmer erklärt sein widerrufliches Einverständnis damit, dass mitgeteilte personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen be- bzw. verarbeitet werden.

XVI. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist D-86405 Meitingen, Industriestraße 1, es sei denn, LSW hat einen anderen Bestimmungs- als Erfüllungsort benannt.
  2. Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Partner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  3. Ist der Partner Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Meitingen, Industriestraße 1.
  4. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Partners zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  5. Im Falle eines Rechtsstreits ist die deutsche Fassung dieser Einkaufbedingungen maßgeblich. Eine Übersetzung wird dem Partner nur aus Vereinfachungsgründen zur Verfügung gestellt.

Stand: Februar 2020

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Stahlschrott
 

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Stahlschrott der Lech-Stahlwerke GmbH

1. Allgemeines

(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich und für jeden von uns erteilten Auftrag, auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten. Sie gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Eine solche Zustimmung gilt nur für den jeweiligen Einzelfall, nicht für frühere oder künftige Bestellungen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos entgegennehmen.

2. Vertragsschluss

(1) Unsere Bestellungen erfolgen schriftlich und haben nur in dieser Form Gültigkeit. Im Einzelfall zwischen uns und dem Lieferanten bei Abschluss des Vertrages getroffene individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor den Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Die Annahme unseres Auftrags ist unter Angabe unserer Bestellnummer unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Bis zum Eingang einer solchen Bestätigung sind wir zum Widerruf unserer Bestellung berechtigt.

3. Preise und Zahlung

(1) Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Änderungen aufgrund nachträglich eingetretener Kostenerhöhungen sind ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(2) Für Zahlungs- und Skontofristen ist der Empfang der Ware maßgebend. Ist nichts anderes vereinbart, ist die Forderung des Lieferanten 30 Tage nach Empfang der Ware fällig.

(3) In Zahlungsverzug geraten wir erst nach Zugang einer schriftlichen Mahnung, ohne Mahnung frühestens 30 Tage nach Fälligkeit. Der Verzögerungsschaden ist der Höhe nach auf die gesetzlichen Verzugszinsen beschränkt, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass ihm tatsächlich ein höherer Schaden entstanden ist.

(4) Zahlungsansprüche des Lieferanten gegen uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten.

(5) Uns ist jederzeit gestattet, mit fälligen Gegenforderungen aufzurechnen oder uns zustehende Zurückbehaltungsrechte auszuüben.

(6) Unsere Zahlungen gelten nicht als Anerkennung ordnungsgemäßer Lieferung.

4. Lieferfristen und -termine

(1) Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Die Lieferung ist nur rechtzeitig, wenn die Lieferung zum vereinbarten Termin bei uns oder der von uns angegebenen Empfangsstelle eingeht.

(2) Falls Lieferverzögerungen – auch infolge höherer Gewalt oder sonstiger außergewöhnlicher Umstände – zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Vor dem Liefertermin sind wir nicht zur Entgegennahme der Ware verpflichtet. Vereinbarte Zahlungstermine werden durch eine vorzeitige Lieferung nicht berührt.

(4) Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht fristgerecht, sind wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Einer vorherigen Ablehnungsandrohung bedarf es nicht. Beschränkungen der Haftung für den Fall des Lieferverzugs erkennen wir nicht an.

(5) Der Lieferant muss Sistierungen, gleich ob mündlich oder schriftlich, gegen sich gelten lassen. Erfolgt unsere Mitteilung bis 12 Uhr, ist der Versand spätestens mit Ablauf des nächsten Werktages, bei Mitteilung nach 12 Uhr spätestens mit Ablauf des übernächsten Werktages einzustellen. Die Annahme von Wagen, die später noch abgefertigt werden, können wir bereits im Bestimmungsbahnhof verweigern. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

5. Transport und Gefahr

(1) In allen Versandpapieren müssen die Bestellnummer, die genaue Sortenbezeichnung und das Liefergewicht angegeben werden. Bei Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften gehen alle zusätzlich entstehenden Kosten wie Mehrfracht, Wagenstandsgelder, Umstellgebühren etc. zu Lasten des Lieferanten. Für Folgen unrichtiger Frachtbriefdeklarationen haftet ausschließlich der Lieferant.

(2) Sämtliche Lieferungen erfolgen vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen frei Haus einschließlich Transportkosten.

(3) Der Lieferant ist für die ordnungs- und sachgemäße Verladung der Ware verantwortlich.

(4) Die Gefahr geht erst mit der Entgegennahme der Ware auf uns über, auch wenn wir ausnahmsweise die Transportkosten tragen.

6. Lieferung und Eigentumsübergang

(1) Verschiedene Schrottsorten sind voneinander getrennt zu liefern.

(2) Die angegebenen Bestellmengen und -gewichte müssen vom Lieferanten genau eingehalten werden. Abweichungen sind bis zu maximal 5 % der Bestellmenge bzw. des Bestellgewichts genehmigungsfähig.

(3) Für die Erfüllung der Lieferverpflichtung und die von uns zu leistende Vergütung ist das von uns ermittelte Nettogewicht maßgebend. Dieses ermitteln wir bei LKW-Lieferungen auf geeichten Waagen durch Voll- und Leerwiegung. Bei Waggonlieferungen bleiben Gewichtsdifferenzen von bis zu einschließlich 300 kg unberücksichtigt. Bei einem darüber hinausgehenden Differenzgewicht ist das von uns durch Wiegebescheinigung über die Vollverwiegung abzüglich Taragewicht ermittelte Nettogewicht maßgebend.

(4) Mit Anlieferung und Annahme des Stahlschrotts kommt eine unbedingte Einigung über den Eigentumsübergang zustande. Ein etwaiger Eigentumsvorbehalt des Lieferanten, insbesondere ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt, und eine Hersteller- oder Verarbeitungsklausel, die zu einer Verschiebung der Herstellerfunktion auf den Lieferanten führt, ist ausgeschlossen.

(5) Die Verarbeitung der gelieferten Ware wird stets für uns selbst vorgenommen, so dass wir Hersteller der neuen Sache sind.

7. Lieferung von Metallspänen

(1) Bei der Lieferung von Metallspänen hat der Lieferant die Behältnisse zur Anlieferung vor witterungsbedingtem Feuchtigkeitseintritt, z.B. durch eine regendichte Abdeckungsplane, zu schützen.

(2) Sind die Metallspäne mit Kühlschmierstoffen verunreinigt, sind wir berechtigt, die Annahme zu verweigern, es sei denn die Metallspäne sind durch innerbetriebliche Maßnahmen des Lieferanten, wie Schleudern, Auspressen oder Zentrifugieren, tropffrei (Hinweis: mit Kühlschmierstoffen verunreinigte, nicht tropffreie Metallspäne werden vom Bayerischen Landesamt für Umwelt dem AVV-Schlüssel 120118* „Ölhaltige Metallschlämme [Schleif-, Honund Läppschlämme]“ zugeordnet).

(3) Bei Gefahr im Verzug sind wir berechtigt, mit Kühlschmierstoffen verunreinigte, nicht tropffreie Metallspäne auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten zu entsorgen. In diesem Fall werden wir den Lieferanten unverzüglich über die Entsorgung informieren.

(4) Entsteht uns aufgrund der Lieferung von mit Kühlschmierstoffen verunreinigten, nicht tropffreien Metallspänen zusätzlicher Aufwand (z.B. Feuerwehreinsatz, Entsorgungskosten etc.), hat uns der Lieferant eine Vertragsstrafe in Höhe von € 2.500,00 zu bezahlen. Machen wir neben der Vertragsstrafe Schadensersatz geltend, ist die verwirkte Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen.

8. Freiheit von Explosionsmaterial und ionisierender Strahlung

(1) Sämtlicher Stahlschrott ist frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern zu liefern. Stahlschrott aus delaborierter Munition darf auch bei Vorliegen der entsprechenden Unbedenklichkeitsbescheinigung nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung geliefert werden. Bei Stahlschrottlieferungen, in welchen Munition, Sprengkörper oder explosionsverdächtige Gegenstände gefunden wurden, sind wir berechtigt, die Annahme der in der beanstandeten Transporteinheit befindlichen Ladung zu verweigern. In diesem Fall werden wir unverüglich die zuständige Behörde, den zuständige Fachbetrieb der Delaborierung sowie den Lieferanten informieren. Polizeibehörden und Delaborierungsfachbetrieb entscheiden vor Ort über den weiteren Verfahrensweg (Vereinzelung, Entsorgung, Einsatz nach Vorliegen einer Unbedenklichkeitserklärung). Alle mit der Weigerung, Vereinzelung und Entsorgung zusammenhängenden Kosten hat der Lieferant zu tragen.

(2) Sämtlicher Stahlschrott muss frei sein von ionisierender Strahlung, die über die natürliche Eigenstrahlung des Stahls hinausgeht. Eine über die natürliche Eigenstrahlung des Stahls hinausgehende ionisierende Strahlung des Stahlschrotts ist dann vorhanden, wenn unser Messgerät zum Zeitpunkt der Übernahmekontrollmessung einen über die Umgebungsuntergrundstrahlung hinausgehenden Wert anzeigt. Diese wird nach einer weiteren Kontrollmessung in einem Messprotokoll dokumentiert. Sollte eine derartige ionisierende Strahlung des Stahlschrotts festgestellt werden, sind wir berechtigt, die Annahme der in der beanstandeten Transporteinheit befindlichen Ladung zu verweigern, und werden den Lieferanten und die zuständigen Behörden des Strahlenschutzes verständigen sowie in Abstimmung mit den zuständigen Behörden eine Vereinzelung vor Ort organisieren. Die weitere Verfahrensweise nach der Vereinzelung bestimmt die Behörde (unbedenklicher Einsatz nach Fund und Entnahme der Strahlenquelle bzw. Sonderentsorgung der gesamten Anlieferung). Alle mit der Weigerung und dem Rücktransport oder der Entsorgung zusammenhängenden Kosten trägt der Lieferant. Ordnet die Behörde besondere Maßnahmen an (z.B. die Vereinzelung und Überprüfung aller Stahlschrotteile einer als belastet erkannten Ladung, eine vorübergehende Zwischenlagerung auf dem Werksgelände, einen Abtransport unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen, die Entsorgung), so hat der Lieferant auch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, den Stahlschrott vor der Auslieferung auf Freiheit von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern sowie auf Freiheit von ionisierender Strahlung, die über die natürliche Eigenstrahlung des Stahls hinausgeht, zu überprüfen. Bei der Neuaufnahme von Stahlschrottlieferungen, ansonsten zu Beginn eines jeden Kalenderjahres hat er uns entsprechend der Regelungen des Kölner Abkommens die Erfüllung dieser Prüfungspflichten schriftlich zu bescheinigen.

(4) Der Lieferant beauftragt uns, für jede Tonne gelieferten Stahlschrott die im Kölner Abkommen jeweils vereinbarte Versicherungsprämie, die die Versicherungssteuer enthält, unter dem Stichwort „Schrottabgabe“ auf das Sonderkonto der Versicherer zu überweisen und zu Lasten des Lieferanten zu verrechnen.

9. Mängelansprüche

(1) Der Lieferant leistet in vollem Umfang Gewähr für die gelieferte Ware; die gesetzlichen Mängelansprüche bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) stehen uns ungekürzt zu. (2) Zeigt sich ein Mangel, gilt die Ware nicht mit ihrer bloßen Entgegennahme als genehmigt, es sei denn wir unterlassen die uns obliegende Mängelanzeige. Wir sind jedoch berechtigt, die Entgegennahme der mangelhaften Ware zu verweigern. In diesem Fall hat der Lieferant zusätzlich einen Pauschalbetrag von € 50,00 pro Waggon oder LKW-Ladung als Weigerkosten zu erstatten, es sei denn der Lieferant weist nach, dass die tatsächlichen Weigerkosten niedriger sind. Unsere weitergehenden Mängelansprüche bleiben davon unberührt.

(2) Die Rüge von Mängeln bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner besonderen Form.

(3) Unsere Mängelansprüche verjähren nicht vor Ablauf von 24 Monaten nach Lieferung der Ware.

(4) Unsere Rechte aus §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

10. Haftung

(1) Die Haftung des Lieferanten bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen gleich welcher Art und welchen Inhalts erkennen wir nicht an. Dies gilt auch bei einer Verletzung nicht-wesentlicher Vertragspflichten oder der Haftung für einfache Erfüllungsgehilfen sowie einer Beschränkung der Haftung auf Höchstbeträge oder bestimmte Schäden oder durch eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährung.

(2) Für Fehler an der Ware, die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, stellt dieser uns von der daraus resultierenden Produkt- und Produzentenhaftung frei, soweit er selbst auch unmittelbar haften würde.

11. Gerichtsstand und Rechtswahl

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Augsburg. Wir sind jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Lieferanten auch vor dem Gericht geltend zu machen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Geschäftssitz des Lieferanten befindet.

(2) Auf das Vertragsverhältnis kommt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) zur Anwendung.