Pressemitteilung Nr. 01-14: Zufahrt zur Deponie Holzheim kann mit Sofortvollzug realisiert werden

Gemeinde Holzheim steht jetzt in der Pflicht.

Meitingen/Herbertshofen – In der vergangenen Woche hat das Verwaltungsgericht Augsburg die schriftlichen Begründungen der Urteile vom 04.12.2013 zum Verfahren über die neue Erschließung der Deponie Holzheim übermittelt. Mit den Urteilen vom 04.12.2013 waren die Klagen der Gemeinden Holzheim und Münster sowie privater Kläger gegen den ergänzenden Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben für die alternative Erschließung der Deponie Holzheim abgewiesen worden. Damit ist nun auch die letzte verwaltungsgerichtliche Klage zu diesem für LSW wichtigen Projekt vorläufig entschieden. Somit existiert weiterhin ein sofort vollziehbarer Zulassungsbescheid über die Erschließung der Deponie Holzheim.

Da das Verwaltungsgericht Augsburg allerdings auch die Klage der Lech-Stahlwerke auf Erteilung der Sondernutzung für die Zufahrten über öffentliche Feld- und Waldwege durch die Regierung von Schwaben abgewiesen hat, muss LSW nach jetzigen Stand die Zustimmung der Gemeinde Holzheim zu der Sondernutzungsvereinbarung noch durch Klage vor dem zuständigen Landgericht erwirken. Über eine erneute schriftliche Anfrage der Lech-Stahlwerke GmbH vom 17.12.2013 bei der Gemeinde Holzheim, ob diese ihrer Verpflichtung zum Abschluss einer solchen Vereinbarung nach der eindeutigen Entscheidung des Gerichtes nachkommt, will die Gemeinde in dieser Woche entscheiden. „Sollte die Antwort negativ ausfallen, bleibt uns keine andere Möglichkeit zur Umsetzung der neu genehmigten Zufahrten, als das bestehende und gerichtlich bestätigte Recht auf Erschließung der Deponie über ein zivilrechtliches Klageverfahren zu erwirken. Und genau dies werden wir dann umgehend in die Tat umsetzen.“, so Markus Kihm, Pressesprecher der LSW.

Die Klage der Gemeinde Holzheim gegen den ergänzenden Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben hat das Gericht als unbegründet abgewiesen, weil die Gemeinde durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht in eigenen Rechten verletzt werde. Dies gelte sowohl mit Blick auf den für dieses Gebiet vorliegenden Bebauungsplan der Gemeinde Holzheim als auch im Zusammenhang mit möglichen Immissionen durch den zu erwartenden LKW-Verkehr. Ein Abwägungsmangel liegt nach dem Urteil des Gerichtes ebenfalls nicht vor. Dies bedeutet, dass die Ansprüche der verschiedenen Belange von Gemeinde, Umwelt und der Planung gerecht und richtig gegeneinander abgewogen wurden.

Die Klage der Gemeinde Münster hat das Gericht bereits als unzulässig abgewiesen, weil die Möglichkeit einer Rechtsverletzung dieser Nachbargemeinde von vornherein ausgeschlossen sei.

Die Klagen privater Dritter (Anlieger von Straßen, über die ggf. eine Zufahrt zur Deponie erfolgen könnte) wurden zum Teil als unzulässig, zum Teil als unbegründet abgewiesen. Auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belange der einzelnen Kläger konnte das Gericht keinerlei Beeinträchtigung von geschützten Rechtspositionen, auch nicht durch verkehrsbedingte Lärm- und Staubimmissionen, feststellen.

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